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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________bis h aufgeführten Straftat anzustiften,• wenn dieses Verhalten unabhängigdavon, ob dabei terroristische Straftatenunmittelbar befürwortet werden,eine Gefahr begründet, dass eine odermehrere solcher Straftaten begangenwerden könnten.Im Hinblick auf die strafrechtliche Erfassungterroristischer Einzeltäter – wie etwa denBrüdern aus Boston – stellt die Strafbarkeitder „Ausbildung zu terroristischen Zwecken“in Art. 3 Abs. 1 lit. c RB die wesentliche Erneuerungdar. Danach bezeichnet der Begriff„Ausbildung zu terroristischen Zwecken“• die Unterweisung in der Herstellungoder im Gebrauch von Sprengstoffen,Feuer- oder sonstigen Waffen oderschädlichen oder gefährlichen Stoffenoder die Unterweisung in anderenspezifischen Methoden oder Verfahren• mit dem Ziel der Begehung einer unterArtikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bish aufgeführten Straftat• in Kenntnis der Tatsache, dass die vermitteltenFähigkeiten für diesenZweck eingesetzt werden sollen.3. Das Übereinkommen des Europaratszur Verhütung des TerrorismusBereits im Vorfeld des Rahmenbeschlusses2008/919/JI hatte der Europarat signalisiert,im Kampf gegen den Terrorismus neue völkerrechtlicheInstrumente zur Verfügung zustellen. Diesbezüglich beschloss das Ministerkomiteebereits am 08.11.2001, eine „multidisziplinäreArbeitsgruppe Terrorismus“ einzurichten.Ihre Hauptaufgabe bestand darin,durch Erarbeitung eines Zusatzprotokolls 23die Terrorismuskonvention aus dem Jahre1977 24 in jeglichen Belangen zu aktualisieren.25 Relevant für die Entwicklung auf nationalerEbene ist jedoch die bei einem Gipfelder Staats- und Regierungschefs in Warschauam 16.05.2005 vom Europarat beschlosseneKonvention zur Verhütung desTerrorismus, 26 die – ähnlich wie der Rahmenbeschluss2008/919/JI – die Ausbildungfür terroristische Zwecke unter Strafe stellte23 Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommenszur Bekämpfung des Terrorismus, SE-V-Nr. 190. Trotz Beschlusses vom 13.02.2003 undUnterzeichnung seitens der BundesrepublikDeutschland vom 15.05.2003 blieb das Protokollaufgrund fehlender Ratifizierung aller Unterzeichnerstaatenbislang (und wohl noch auf Weiteres)wirkungslos.24 SEV-Nr. 90, in Kraft getreten am 04.08.1978.25 Vgl. Mitteilung des Auswärtigen Amtes „Der Europaratund die Bekämpfung des internationalen Terrorismus“vom 21.09.2009.26 SEV Nr. 196, in Kraft getreten am 01.06.2006.Deutschland hat dieses Übereinkommen am24.10.2006 unterzeichnet. Auf dieses Übereinkommenwird in dem Rahmenbeschlussvorschlag vom06.11.2007, KOM (2007) 650 endg., S. 4, und in demInterinstitutionellen Dossier des Rates der EuropäischenUnion 2007/0236 (CNS) vom 23.04.2008, Anlage,S. 4, ausdrücklich Bezug genommen.426

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