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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________recht zurückweisen, dass eine ordnungsgemäßeErfüllung nachgeholt wird.In den Fällen, in denen die Abnahme nach derNatur der Sache ausgeschlossen ist und derUnternehmer die Leistung in Erfüllung seinergesamten Verbindlichkeit erbracht hat, ist esgerechtfertigt, das Mängelrecht der §§ 634 ff.BGB anzuwenden, wenn die Leistung unvollständigist […].“Somit findet das werkvertragliche GewährleistungsrechtAnwendung.b) Voraussetzungen der MinderungVoraussetzung für die Minderung ist weiterhin,dass ein Sachmangel vorliegt, die Minderunggegenüber dem Werkunternehmer erklärtwurde, § 638 I 1 BGB, und dass dieRücktrittsvoraussetzungen vorliegen („stattzurückzutreten“). Der Rücktritt setzt insbesonderegemäß § 323 I BGB voraus, dass zunächsteine Frist gesetzt wurde.aa) Sachmangel, § 633 BGBDie Leistung wurde unvollständig, namentlichnur an der Hälfte der erforderlichen Tageerbracht. Damit liegt ein Fall des § 633 II 3BGB vor, nach dem die Herstellung des Werkesin zu geringer Menge einem Sachmangelgleich steht.bb) Erklärung der MinderungB hat lediglich 400 Euro gezahlt und sichgleichzeitig darauf berufen, dass die Schneeräumungvon K unvollständig durchgeführtwurde. Hierin liegt eine konkludente Erklärungder Minderung.cc) Fristsetzung, § 323 I BGBFraglich ist jedoch, ob B zunächst hätte eineFrist zur Nacherfüllung gemäß § 323 I BGBhätte setzen müssen. Diese Fristsetzungkönnte vorliegend gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3BGB entbehrlich sein. Der BGH kommt zudem Ergebnis, dass dies der Fall ist:„Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung wegenunzureichender Schnee- oder Glättebeseitigungwar hier jedoch, worauf die Revision zuRecht hinweist, gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGBunter Abwägung der beiderseitigen Interessender Vertragsparteien aufgrund besondererUmstände entbehrlich. […] Für die Auftraggeberder Klägerin steht im Vordergrund, dasssie bei Bedarf unverzüglich tätig wird. Angesichtsdes mit einer Nachfristsetzung notwendigerweiseverbundenen Zeitverlusts ist esdem Auftraggeber nicht zuzumuten, der Klägerinzunächst eine – wenn auch kurze Nachfrist– zu setzen, weil in diesem Zeitraumnicht hinnehmbare Gefahren für die Gesundheitvon Anwohnern, Besuchern und anderenVerkehrsteilnehmern entstehen können.“Etwas anderes könnte sich jedoch aus § 14der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des506

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