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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________In der Wintersaison 2012/2013 reinigte der Kdie Flächen des B nur an etwa der Hälfte derTage, an denen es erforderlich gewesen wäre.K verlangte von B Zahlung von 800 Euro. Bzahlte lediglich 400 Euro und beruft sich darauf,dass die Schneeräumarbeiten nicht ordnungsgemäßdurchgeführt worden seien.Kann K von B weitere 400 Euro verlangen?Falllösung:I. Anspruch des K gegen B auf Zahlungvon 400 Euro gemäß § 631 I Var. 2 BGBVoraussetzung für einen Anspruch auf Zahlungder Vergütung gemäß § 631 I Var. 2 BGBist, dass zwischen K und B ein Werkvertragzustande gekommen ist. Der Vertragsschlussals solcher ist unproblematisch. Fraglich istjedoch, ob es sich bei dem abgeschlossenen„Reinigungsvertrag Winterdienst“ um einenWerkvertrag handelt.1. Einordnung des Vertrags als WerkvertragIn Betracht kommt hier sowohl eine Einordnungals Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) alsauch als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB). DerBGH geht von einem Werkvertrag aus:„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtshaben die Parteien einen Werkvertraggeschlossen. Gemäß § 631 Abs. 2 BGB kannGegenstand eines Werkvertrages auch eindurch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenderErfolg sein. Für die Abgrenzungvon Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertragzum Ausdruck kommende Wille der Parteienmaßgebend. Es kommt darauf an, obeine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnisderen Erfolg geschuldet wird[…].Die Klägerin [hier: K] schuldete einen Erfolg.Nach der getroffenen Vereinbarung hatte sie –unter Übernahme der Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes– die vereinbarten Flächenvon Schnee- und Eisglätte „freizuhalten“. DieKlägerin schuldete danach ein bestimmtesArbeitsergebnis. Es kam den Vertragsparteiendarauf an, dass die vereinbarten Flächen inder Wintersaison gefahrlos benutzt werdenkonnten. Vertragsgegenstand war, wie die Revisionzutreffend ausführt, die erfolgreicheBekämpfung von Schnee- und Eisglätte.Das Berufungsgericht hat als entscheidendangesehen, dass die Klägerin auch die Verkehrssicherungspflichtdes Beklagten [hier: B]übernommen hat. Um dem nachzukommen,so hat das Berufungsgericht gemeint, schuldedie Klägerin vor allem die Überwachung derWetterlage und vereinbarten Fläche, so dassder Vertrag überwiegend dienstvertraglichenCharakter habe […]. Das ist nicht richtig. DieÜbernahme der Verkehrssicherungspflichtändert nichts an der Rechtsnatur des Vertrages.Diese wird maßgeblich durch den Werkerfolggeprägt, der darin besteht, dass dieGefahrenquelle beseitigt wird […]. Wetterbeobachtungenund -prognosen dienen lediglich504

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