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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Winterräumdienst alsWerkvertrag und AGBBGH, Versäumnisurteil vom 06.06.2013 –Az. VII ZR 355/12, NJW 2013, 3022 ff.1. Verpflichtet sich der Unternehmer,eine bestimmte Fläche von Schnee- undEisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrechtanwendbar.2. Eine solche Leistung ist grundsätzlichnicht abnahmebedürftig, so dass es gerechtfertigtist, das Mängelrecht der§§ 634 ff. BGB anzuwenden, wenn der Unternehmerdie Leistung in Erfüllung seinergesamten Verbindlichkeit erbrachthat.3. Eine Formularbestimmung, wonachder Vertragspartner des Verwenders diesemeine Frist zur Nacherfüllung setzenmuss, auch wenn eine Fristsetzung gemäߧ 323 Abs. 2, § 326 Abs. 5, § 636 BGBentbehrlich ist, benachteiligt den Vertragspartnerdes Verwenders entgegenden Geboten von Treu und Glauben unangemessen,weil sie von wesentlichenGrundgedanken der gesetzlichen Regelungabweicht.(amtliche Leitsätze)Sachverhalt (vereinfacht und leicht abgewandelt):K und B schlossen am 21.02.2012 einen „ReinigungsvertragWinterdienst“, in dem sich Kverpflichtet, den Gehsteig, den Hofeingangund die Wege auf dem Grundstück des B vonSchnee freizuhalten. Hierzu enthielt der Vertragfolgende Bestimmung:„Der Auftragnehmer übernimmt die öffentlich-rechtlicheVerpflichtung während deswinterlichen Reinigungszeitraumes vom1. November bis zum 30. April, … die vertraglichvereinbarten Reinigungsflächen … gemäßden Pflichten des Straßenreinigungsgesetzesdes jeweiligen Bundeslandes bzw. derjeweiligen kommunalen Satzung vonSchnee- und Eisglätte freizuhalten und beiWinterglätte mit abstumpfenden Stoffen zubestreuen … .“Als Entgelt wurde ein Pauschalbetrag proSaison vereinbart. Die von K verwendetenund für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliertenVertragsbedingungen enthielten in§ 14 folgende weitere Vereinbarung:„Die Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberwerden dahingehend beschränkt, dasssie zunächst nur Nachbesserung verlangenkönnen. Lediglich im Fall des wiederholtenFehlschlagens der Nachbesserung kann derAuftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzungder Vergütung oder Rückgängigmachungdes Vertrages verlangen.“503

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