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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________breitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerungeines Dritten […] eine Verletzung vonPrüfungspflichten. Deren Bestehen wie derenUmfang richtet sich im Einzelfall nach einerAbwägung aller betroffenen Interessen undrelevanten rechtlichen Wertungen. ÜberspannteAnforderungen dürfen im Hinblickdarauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahmeam geschäftlichen Verkehr handelt, nichtgestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftungentwickelten Grundsätzen kommt esentscheidend darauf an, ob und inwieweitdem in Anspruch Genommenen nach denUmständen eine Prüfung zuzumuten ist […].Der Betreiber einer Suchmaschine ist danachgrundsätzlich nicht verpflichtet, die durcheine Software generierten Suchergänzungsvorschlägegenerell vorab auf etwaige Rechtsverletzungenzu überprüfen. Dies würde denBetrieb einer Suchmaschine mit einer derschnellen Recherche der Nutzer dienendenSuchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglichmachen, so doch unzumutbar erschweren.Eine entsprechende präventive Filterfunktionkann zwar für bestimmte Bereiche,wie etwa Kinderpornographie, erforderlichund realisierbar sein, sie vermag jedochnicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzungvorzubeugen. Den Betreibereiner Internet-Suchmaschine trifftdeshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht,wenn er Kenntnis von derRechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffenerden Betreiber einer Internet-Suchmaschineauf eine rechtswidrige Verletzung seinesPersönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiberder Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartigeVerletzungen zu verhindern […].“ErgebnisDamit hat K gegen G einen Anspruch aus§§ 1004 I, 823 I BGB analog auf Unterlassung,dass sein Name im Rahmen mit der Autokomplettierungsfunktionin Verbindung mitden Begriffen „Scientology“ und „Betrug“ gebrachtwird. Dieser Anspruch besteht jedocherst ab dem Zeitpunkt, in dem G auf die Persönlichkeitsrechtsverletzunghingewiesenwurde.Hinweise:Die Details dieser Entscheidung sind sicherlichnicht examensrelevant, da es sich umeine Spezialmaterie des Internetrechts handelt,die von Prüfungsteilnehmern nicht erwartetwerden kann, allein deshalb, weil dieEntscheidung in ungekürzter Version auchAusführungen zum Telemediengesetz enthält,das nicht Prüfungsgegenstand ist. Unterlassungsansprüchegemäß §§ 1004 I, 823 IBGB analog in Verbindung mit dem allgemeinenPersönlichkeitsrecht oder sonstigenGrundrechten können jedoch immer wiederzum Gegenstand von Klausuren gemachtwerden.Wichtig hierbei ist, dass man die Eckpunkteder Rechtsprechung kennt. Die analoge Anwendungdes § 1004 BGB auf sonstige absoluteRechte sollte ebenso bekannt sein wie501

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