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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________2. Rechtswidrigkeit des EingriffsDie Rechtswidrigkeit des Eingriffs ist sowohlbei § 823 I BGB als auch bei § 1004 I BGB indiziert,d. h. die Rechtsgutsverletzung istgrundsätzlich rechtswidrig, es sei denn, esgreifen Rechtfertigungsgründe ein. Bei denso genannten Rahmenrechten, zu denen dasallgemeine Persönlichkeitsrecht zählt, mussdie Rechtswidrigkeit jedoch positiv festgestelltwerden, indem die grundrechtlichenBelange der Parteien gegeneinander abgewogenwerden.„Es bedarf aber wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechtsals eines Rahmenrechts einerAbwägung der widerstreitenden grundrechtlichgeschützten Belange, bei der die besonderenUmstände des Einzelfalles sowie diebetroffenen Grundrechte und Gewährleistungender Europäischen Menschenrechtskonventioninterpretationsleitend zu berücksichtigensind […]. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrechtist nur dann rechtswidrig, wenndas Schutzinteresse des Betroffenen dieschutzwürdigen Belange der anderen Seiteüberwiegt […].Danach sind das Interesse der Kläger amSchutz ihrer Persönlichkeitsrechte einerseitsund die durch Art. 2, 5 Abs. 1 und 14 GG geschütztenInteressen der Beklagten [hier: G]auf Meinungs- und wirtschaftliche Handlungsfreiheitandererseits abzuwägen. Dabeiist zu berücksichtigen, dass die Beklagte dieSuchmaschinenfunktion zwar in ihrem eigenengeschäftlichen Interesse in der beschriebenenWeise betreibt, um Nutzer wegen derEffektivität der Suche an sich zu binden.Doch ziehen die Nutzer ihrerseits daraus denVorteil einer begriffsorientierten Suche nachDaten und Informationen. […] Auf Seiten derKläger ist für die Abwägung entscheidend,dass die verknüpften Begriffe einen unwahrenAussagegehalt haben, weil der Kläger zu 2 –wovon nach dem Vortrag der Kläger revisionsrechtlichauszugehen ist – weder in Verbindungmit einem Betrug gebracht werdenkann noch Scientology angehört oder auchnur nahe steht. Äußerungen von unwahrenTatsachen müssen nicht hingenommen werden[…].“3. Rechtsfolge / Einschränkung der HaftungGrundsätzlich sieht § 1004 I BGB als Rechtsfolgeein Unterlassen vor. Bei der Weiterverbreitungvon Informationen Dritter schränktder BGH jedoch das Unterlassen dahingehendein, dass der Anspruch nur geltend gemachtwerden kann, wenn der Betroffeneden Störer über die Rechtsverletzung informierthat. Andernfalls würde dies zu eineruferlosen Prüfpflicht führen, was das Betreibeneiner Internetsuchmaschine unmöglichmachen würde.„Voraussetzung einer Haftung des Betreiberseiner Suchmaschine mit entsprechenderHilfsfunktion ist daher ebenso wie bei derHaftung eines Hostproviders wegen der Ver-500

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