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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________dere Benutzer nach diesen Begriffspaaren gesuchthaben.„Das Berufungsgericht hat den von der Suchmaschineder Beklagten angezeigten Ergänzungssuchvorschlägenlediglich die Aussageentnommen, dass andere vorherige Nutzerdie gewählten Begriffskombinationen zur Rechercheeingegeben haben oder dass sich dieErgänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhaltenauffinden lassen […]. Dem vermag derSenat nicht beizutreten.Der mittels der Suchmaschine der Beklagtennach Informationen forschende Internetnutzererwartet von den ihm nach der Eingabedes Suchbegriffs angezeigten ergänzendenSuchvorschlägen durchaus einen inhaltlichenBezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff,hält ihn jedenfalls für möglich. Aus dem‚Ozean von Daten‘ werden dem suchenden Internetnutzervon der Suchmaschine der Beklagtennicht x-beliebige ergänzende Suchvorschlägepräsentiert, die nur zufällig ‚Treffer‘liefern. Die Suchmaschine ist, um für Internetnutzermöglichst attraktiv zu sein – und damitden gewerblichen Kunden der Beklagtenein möglichst großes Publikum zu eröffnen –auf inhaltlich weiterführende ergänzendeSuchvorschläge angelegt. Das algorithmusgesteuerteSuchprogramm bezieht die schon gestelltenSuchanfragen ein und präsentiertdem Internetnutzer als Ergänzungsvorschlägedie Wortkombinationen, die zu dem fraglichenSuchbegriff am häufigsten eingegebenworden waren. Das geschieht in der – in derPraxis oft bestätigten – Erwartung, dass diemit dem Suchbegriff bereits verwandtenWortkombinationen – je häufiger desto eher– dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreichsein können, weil die zum Suchbegriffergänzend angezeigten Wortkombinationeninhaltliche Bezüge widerspiegeln. Diese Erwartunghat das Berufungsgericht bei der Bestimmungdes Aussagegehalts der von derSuchmaschine der Beklagten angezeigten Ergänzungssuchvorschlägenicht berücksichtigt.Sie führt im Streitfall dazu, dass den beiEingabe von Vor- und Zuname des Klägers zu2 ‚automatisch‘ angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen‚[K] scientology‘ und ‚[K] betrug‘die Aussage zu entnehmen ist, zwischen demKläger zu 2 und den – negativ konnotierten –Begriffen ‚Scientology‘ und/oder ‚Betrug‘ besteheein sachlicher Zusammenhang.Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtsder Kläger ist der Beklagten auch unmittelbarzuzurechnen. Sie hat mit dem vonihr geschaffenen Computerprogramm dasNutzerverhalten ausgewertet und den Benutzernder Suchmaschine die entsprechendenVorschläge unterbreitet. Die Verknüpfungender Begriffe werden von der Suchmaschine derBeklagten und nicht von einem Dritten hergestellt.Sie werden von der Beklagten im Netzzum Abruf bereitgehalten und stammen deshalbunmittelbar von ihr.“Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechtdes K liegt also vor.499

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