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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________zung des Eigentums Anwendung. Die analogeAnwendung auf die in § 823 I BGB genanntenund weitere absolute Rechte ist unumstritten.Als Begründung lässt sich anführen,dass es nicht sein kann, dass bei der Verletzungvon sonstigen absoluten Rechtenzwar nachträglich Schadensersatz gemäߧ 823 I BGB begehrt werden kann, ein präventiverUnterlassungsanspruch aber nichtbesteht. Eine analoge Anwendung ist deshalbzu bejahen.1. Verletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsVoraussetzung ist, dass G ein absolutes Rechtdes K verletzt hat. In Betracht kommt vorliegenddas allgemeine Persönlichkeitsrecht,das sich aus Art. 1, 2 GG ableiten lässt. Esmüsste also ein Eingriff in das Persönlichkeitsrechtvorliegen.„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtsbeinhalten die Suchwortergänzungsvorschläge‚Scientology‘ und ‚Betrug‘ bei Eingabedes Vor- und Zunamens des Klägers zu 2[hier K] in die Internet-Suchmaschine der Beklagteneine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtsder Kläger, da ihnen ein verletzenderAussagegehalt innewohnt.Der mit dem Begriff ‚Scientology‘ in Verbindungmit dem Namen einer real existierendenPerson zum Ausdruck gebrachte Sinngehaltlässt sich – wie schon das Berufungsgericht inBetracht gezogen hat – hinreichend dahinspezifizieren, dass zwischen dieser Sekte, zuder im Verkehr nicht zuletzt durch eine vorangegangeneMedienberichterstattung konkreteVorstellungen existieren, und der namentlicherwähnten Person eine Verbindungbesteht. Diese Verbindung ist geeignet, eineaus sich heraus aussagekräftige Vorstellunghervorzurufen.Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgtwerden, soweit es dem Begriff des Betrugseine inhaltliche Aussagekraft mit der Begründungabsprechen will, dass mit diesem Begriffein vielfältiges, unspezifisches Bedeutungsspektrumverbunden sei. Maßgeblich für dieDeutung einer Äußerung ist die Ermittlungihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenenund verständigen Publikums[…]. Zwar mag es zutreffen, dass von einemdurchschnittlichen Internetnutzer unter ‚Betrug‘nicht die Verwirklichung eines rechtlichpräzise bestimmten Straftatbestandes verstandenwerden muss. Jedoch verbindet derDurchschnittsleser mit der Verwendung diesesBegriffes zumindest ein sittlich vorwerfbaresÜbervorteilen eines anderen und verleihtihm damit einen hinreichend konkretenAussagegehalt […].“Problematisch ist hier vor allem, ob in denergänzenden Suchvorschlägen überhaupteine eigene Aussage der G zu sehen ist oderob man nur von der Weitergabe einer Informationausgehen muss. In Betracht kämeetwa, dass man den Suchvorschlägen nur dieBedeutung beimisst, dass bereits vorher an-498

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