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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Übertragung der Grundschuld i. H. v.90.000 Euro erhalten.Dagegen wird angeführt, dass der Verlust desGrundstücks ebenso schwer wiegen könnewie die persönliche Haftung. Bürge und Eigentümerseien damit gleich schutzwürdig,dazu Bürgschaft und Grundschuld gleichstufigeSicherungsmittel, 92 was eine Aufteilungnach dem Rechtsgedanken des § 426 rechtfertige.93 Die Anteile sind also nach den Anteilender Haftung, zu denen sich die Sicherungsgeberbereit erklärt hatten, zu berechnen.94 Diese vorzugswürde Ansicht wirktsich hier wie folgt aus: Sowohl F als auch Xwollten i. H. v. 90.000 Euro einstehen, alsoim Verhältnis 1 zu 1. Umgelegt auf den Betragvon 90.000 Euro folgt daraus, dass sich F beiX lediglich i. H. d. Hälfte, also i. H. v.45.000 Euro schadlos halten kann.3. ErgebnisF hat gegen die A-Bank Anspruch auf Übertragungeiner Grundschuld am Grundstückdes X i. H. v. 45.000 Euro.Inhaltsverzeichnis92 BGH, MittBayNot 1993, 9; vgl. dazu auch BGH,NJW-RR 1991, 682 (683); BGH, NJW 1992, 3228;BGH, NJW 2001, 2327 (2330); BGH, NJW 2009, 437;Looschelders, in: Staudinger, Kommentar zum BGB,Neubearb. 2012, § 426 Rdnr. 271.93 BGH, NJW 2002, 1491; Vieweg/Werner, § 15 Rdnr. 65(zwar zur Hypothek, doch sind die Argumente aufdie Grundschuld übertragbar; die Konstellationkann auch bei der Grundschuld – wie gesehen –auftreten; die Argumente sind kein Ausdruck derAkzessorietät der Hypothek).94 BGH, NJW 2009, 437 f.495

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