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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________4. ErgebnisF hat gegen Z Anspruch auf Zahlung von90.000 Euro aus §§ 774 I 1, 488 I 2.II. Anspruch des F gegen die A-Bank ausBürgschaftsvertrag i. V. m. § 426 I aufÜbertragung der Grundschuld amGrundstück des X i. H. v. 90.000 Euro1. Sicherungsabrede als AnspruchsgrundlageZunächst ist die Anspruchsgrundlage zu bestimmen.Auch wenn dies nicht explizit imBürgschaftsvertrag geregelt ist, ist diesem diePflicht des Gläubigers, vorliegend der A-Bank, zu entnehmen, bei Befriedigung demBürgen die Möglichkeit zu geben, seine Regressforderunggegen den Hauptschuldnermithilfe der dem Gläubiger eingeräumten Sicherheitzu sichern. 88 Damit ist die Pflichtdes Gläubigers verbunden, nach Zahlung dieGrundschuld in Höhe der gezahlten Bürgenverbindlichkeitan den Bürgen abzutreten.Die richtige Anspruchsgrundlage ist daherdie Sicherungsabrede des Bürgschaftsvertrags.2. AnspruchsumfangDurch die Zahlung ist die Verpflichtung derA-Bank zur Übertragung der Grundschuld inHöhe von 90.000 Euro entstanden.88 BGH, NJW-RR 1994, 847; Eickmann, in: MünchenerKommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1191 Rdnr. 123.Fraglich ist jedoch, ob dieses Ergebnis korrekturbedürftigist. Denn letztlich könntesich dann F als Bürge auf Kosten des anderenSicherungsgebers X vollständig schadlos halten,obwohl er selbst ebenso wie der andereSicherungsgeber X eine Sicherheit auf sichgenommen hat, F lediglich zufällig schnellergezahlt hat.Würde dies akzeptiert, würde ein unangemessener„Wettlauf der Sicherungsgeber“ 89entstehen. Hätte nämlich X vor F gezahlt,hätte X gegen die A-Bank einen Anspruch ausSicherungsvertrag auf Abtretung der Darlehensforderungder A-Bank gegen Z gehabt;bei Erfüllung dieses Anspruchs wäre auch dieBürgschaft als akzessorisches Sicherungsrechtgemäß §§ 412, 401 ebenfalls auf X übergegangen.Dass nun auf Zufall beruhen soll,welcher Sicherungsgeber schadlos bleibt undwer vollumfänglich zahlen muss, ist unangemessen.Nach einer Ansicht soll der Bürge bevorzugtwerden, da er als persönlicher Schuldner mitseinem ganzen Vermögen einzustehen habe,wohingegen der Eigentümer des belastetenGrundstücks nur bis zu dessen Höchstwertgrenzehafte; der Bürge übernimmt damit dashöhere Risiko. 90 Diese höhere Schutzbedürftigkeitkommt auch in §§ 768, 776 zum Ausdruck.91 F würde somit einen Anspruch auf89 Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., § 38 Rdnr. 102;Huber/Bach, <strong>Examen</strong>srepetitorium BesonderesSchuldrecht I, § 24 Rdnr. 735.90 Tiedtke, BB 1984, 19 (20).91 Tiedtke, BB 1984, 19 (20).494

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