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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Bank den Bürgen F vertragswidrig zu frühzur Zahlung aufgefordert hat, noch bevor siedie Zwangsvollstreckung in das Vermögendes Hauptschuldners betrieb. Unabhängigdavon, ob dies als Pflichtverletzung gesehenwerden kann – immerhin hätte der Bürgegrundsätzlich die Einrede der Vorausklage(§ 771 S. 1) zur Verfügung –, war die Bürgschafthier selbstschuldnerisch, so dass einRückgriff auf den Bürgen jederzeit möglichwar. Eine Pflichtverletzung liegt hier also jedenfallsnicht vor.3. ErgebnisF kann nicht aus § 280 I Zahlung von90.000 Euro von der A-Bank verlangen.III. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 auf Rückzahlungder 90.000 Euro1. Etwas erlangtDie A-Bank hat 90.000 Euro erlangt.2. Durch Leistung des FDies geschah durch bewusste und zweckgerichteteMehrung fremden Vermögens, 87nämlich das der A-Bank, somit durch Leistungdes F, der seine Bürgschaftsverbindlichkeiterfüllen wollte.3. Ohne rechtlichen GrundDer rechtliche Grund bestand in dem wirksamenBürgschaftsvertrag.4. ErgebnisF kann nicht aus § 812 I 1 Alt. 1 Rückzahlungder 90.000 Euro von der A-Bank verlangen.F. Regressmöglichkeiten des FI. §§ 774 I 1 i. V. m. 488 I 1 gegen Z auf Zahlungvon 90.000 Euro1. AnspruchsgegnerZ ist als Erbin des M Anspruchsgegnerin.2. Anspruch entstandenA-Bank und M haben einen Darlehensvertraggeschlossen und die A-Bank hat das Darlehenausbezahlt. Der Anspruch ist mithinentstanden.3. Anspruch auf F übergegangenDer Anspruch der A-Bank gegen Z ist infolgeder Tilgung der Bürgschaftsforderung der A-Bank durch F im Wege der Legalzession nach§ 774 I Nr. 1 auf F übergegangen. Einwendungenund Einreden sind nicht ersichtlich. Insbesondereist der Anspruch auch fällig.87 St. Rspr., s. nur BGHZ 58, 184, 188; s. ferner Schwab,in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl.,§ 812 Rdnr. 41; Lorenz, in: Staudinger, Kommentarzum BGB, Neubearb. 2007, § 812 Rdnr. 4.493

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