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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________gen einer Haustürsituation. 83 Eine Haustürsituationist damit zwischen F und der A-Bank gegeben.(3) Kausalität der Haustürsituation fürden VertragsschlussJedoch müsste die Haustürsituation auch fürden Vertragsschluss ursächlich gewesen sein.Wegen der Anlehnung des Bestimmens an§ 123 I reicht es aus, dass der Vertrag ohne dieHaustürsituation nicht bzw. nicht so oder zudiesem Zeitpunkt abgeschlossen wordenwäre; 84 ein enge zeitlich-räumliche Verknüpfungvon Haustürsituation und Vertragsschlussist nicht erforderlich. 85 Aufgrund derUmstände kann allerdings die Haustürsituationderart in den Hintergrund gedrängt werden,dass die Kausalität für den Vertragsschlussausscheidet. 86M hat den F hier in der Haustürsituation indie Versuchung geführt, die Bürgschaft zuübernehmen. Dass sich F ein paar Tage Be-83 EuGH, NJW 2005, 3555 – Crailsheimer Volksbank; s.auch Masuch, in: Münchener Kommentar zumBGB, 6. Aufl., § 312 Rdnr. 32.84 BGH, NJW 2006, 497; BGH, WM 2003, 1370 (1372);Masuch, in: Münchener Kommentar zum BGB,6. Aufl., § 312 Rdnr. 33; Thüsing, in: Staudinger,Kommentar zum BGB, Neubearb. 2012, § 312Rdnr. 75 m. w. N.85 BGH, NJW 2009, 431 (432); BGH, NJW 2006, 497;BGH, WM 2003, 1370 (1372); Masuch, in: MünchenerKommentar zum BGB, 6. Aufl., § 312 Rdnr. 33;Thüsing, in: Staudinger, Kommentar zum BGB,Neubearb. 2012, § 312 Rdnr. 77.86 BGH, NJW 2009, 431 (432); BGH, NJW 2006, 497;BGH, WM 2003, 1370 (1372); OLG Brandenburg,WM 2006, 2168 (2169); Grüneberg, in: Palandt,Kommentar zum BGB, 71. Aufl., § 312 Rdnr. 13.denkzeit ausbedungen hat, würde an sichden zeitlichen Zusammenhang nicht zerstören.Jedoch hatte sich F hier zusätzlich anwaltlichenRat eingeholt. Dies verbunden mitder Tatsache, dass er sich selbst gegenüberseinem Freund M hinsichtlich der Bürgschaftals nicht von vornherein unkritisch erwies,zeigt, dass er nicht wie ein typischer Verbraucherüberrumpelt wurde und seine Entscheidungdamit bewusst fällte. Damit ist dieHaustürsituation nicht kausal für den Vertragsschluss.Mithin hat F kein Widerrufsrechtaus § 312 I Nr. 1.d) Der Widerruf ist nicht wirksam.3. ErgebnisF hat keinen Anspruch gegen die A-Bank aufRückzahlung der 90.000 Euro aus §§ 357 I 1,346 I 1.II. § 280 I gegen die A-Bank auf Rückzahlungder 90.000 EuroF könnte gegen die A-Bank einen Anspruchauf Rückzahlung der 90.000 Euro aus § 280 Ihaben.1. SchuldverhältnisEin Schuldverhältnis ist mit dem Bürgschaftsvertraggegeben.2. PflichtverletzungFerner müsste eine Pflichtverletzung vorliegen.Dies könnte der Fall sein, wenn die A-492

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