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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________stürsituation vor. Danach hätte F also keinWiderrufsrecht.Nach anderer Auffassung reicht es aus, dassder Vertrag den Verbraucher nur einseitig zueiner Leistung verpflichtet. 77 Dafür sprichtzum einen, dass das Widerrufsrecht des Bürgennicht davon abhängen kann, ob der zu sicherndeDarlehensvertrag ein VerbraucherundHaustürgeschäft darstellt. Schließlichsoll das Widerrufsrecht den Verbraucher-Bürgen davor schützen, ohne Vorbereitungüberraschend mit einem Vertragsangebotkonfrontiert zu werden. 78 Zum anderen seidas unionsrechtlich-autonome Begriffsverständnisder Entgeltlichkeit in § 312 I, der aufder Haustürwiderrufsrichtlinie beruht. Dieseenthält das Erfordernis der Entgeltlichkeitder Leistung nicht, so dass der Wortlaut des§ 312 I insoweit zu eng geraten ist. 79 Überzeugenderist letztere Ansicht auch aufgrundder teleologischen Erwägung der stärkerenSchutzbedürftigkeit eines Verbrauchers, derkeine Gegenleistung erhält. 80 Daher scheitert§ 312 I nicht am Fehlen der Entgeltlichkeit.77 Masuch, in: Münchener Kommentar zum BGB,6. Aufl., § 312 Rdnr. 25; Huber/Bach, <strong>Examen</strong>srepetitoriumVertragliche Schuldverhältnisse I, 3. Aufl.,Rdnr. 702.78 BGHZ 165, 363 (365 ff.).79 Masuch, in: Münchener Kommentar zum BGB,6. Aufl., § 312 Rdnr. 25; Thüsing, in: Staudinger,Kommentar zum BGB, § 312 Rdnr. 20.80 BGH, NJW 1993, 1594 (1595) (XI. Zivilsenat, obiterdictum), so auch EuGH, NJW 1998, 1295 – Dietzinger.(2) HaustürsituationDa F durch M bei sich zu Hause mit demBürgschaftsformular konfrontiert wurde,liegt eine Haustürsituation gemäß § 312 INr. 1 Alt. 2 vor.F müsste ferner zum Vertragsschluss bestimmtworden sein. Anerkannt war bereitsfrüher, dass der Unternehmer selbst nicht dieHaustürsituation herbeiführen musste, sondernauch Dritte für sich handeln lassenkonnte; eine Haustürsituation war dann ausgeschlossen,wenn zwischen dem Drittenund dem Verbraucher eine hinreichende Nähebeziehungbestand, der Dritte aber nichtgleichzeitig als Repräsentant des Unternehmersbei den Vertragsverhandlungen auftrat.81 Dagegen spricht jedoch zum einen derWortlaut von Art. 1 der Haustürwiderrufsrichtlinie,dem solch eine Einschränkungnicht zu entnehmen ist. Zum anderen würdeso auch dem Schutzzweck der Vorschriftnicht Rechnung getragen, der den Verbraucherdavor schützen soll, unvorbereitet durchdas Haustürgeschäft überrascht zu werden. 82Diese Sichtweise kann nach richtlinienkonformerAuslegung des § 312 durch den EuGHnicht mehr aufrechterhalten werden; alleinentscheidend ist danach das objektive Vorlie-81 So war etwa die Nähebeziehung zwischen dem Verbraucherund dem Dritten entscheidend und wurdebejaht, wenn ein naher Angehöriger den Verbraucherzum Vertragsschluss überredete (BGH, NJW1996, 191 (192)), nicht aber, wenn dieser in Funktioneines normalen Vertreters des Unternehmersgleichsam als beliebiger Dritter und nicht als naherAngehöriger auftrat (BGH, NJW 1996, 3414 (3415)).82 EuGH, NJW 2005, 3555 – Crailsheimer Volksbank.491

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