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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________beitritt privilegiert sei. 69 Dagegen spricht jedoch,dass dies mit den Schutzzwecken der§§ 491 ff. und damit auch § 495 I in keinerVerbindung steht, weshalb Schuldbeitrittund Bürgschaft vergleichbare Sicherungsmittelsind. 70 Daraus lässt sich aber nicht zwingenddie Anwendung von § 495 I auf die Verbraucherbürgschaftableiten, da dies auch gegendie Anwendung von § 495 I auf denSchuldbeitritt sprechen könnte.Gegen die Vergleichbarkeit der Interessenlagespricht indes der Vergleich von Bürgschaftund Darlehensvertrag. 71 Der Bürge ist durchdie nur akzessorische Haftung und die genanntenEinredemöglichkeiten geschützt,die dem Darlehensnehmer nicht zur Verfügungstehen. Der Bürge ist daher wenigerschutzwürdig. Damit fehlt es an einer vergleichbarenInteressenlage.Damit scheidet eine analoge Anwendung des§ 495 I auf die Verbraucherbürgschaft aus.cc) § 312 I Nr. 1und der Verbraucher zu dessen Abschluss ineiner Haustürsituation bestimmt wordensein.(1) EntgeltlichkeitEine Leistung ist entgeltlich, wenn ihr eineGegenleistung im Austauschverhältnis gegenübersteht.72 Problematisch ist, dass derBürgschaftsvertrag den Bürgen ausschließlicheinseitig verpflichtet. 73 Nach einer Ansichtscheitert das Haustürwiderrufsrecht bereitsan eben dieser fehlenden Entgeltlichkeitdes Bürgschaftsvertrages; 74 das Widerrufsrechtbestehe aber dann, wenn nicht nur dieBürgschaft ein Verbrauchergeschäft ist undin einer Haustürsituation zustande kam,sondern auch der zugrunde liegende Darlehensvertrag(so genannte doppelte Verbrauchereigenschaftund doppelte Haustürsituation75 ). 76 Da aber M den Darlehensvertrag alsUnternehmer abgeschlossen hat und zudemvon sich aus auf die A-Bank zuging, liegt wederein Verbrauchergeschäft noch eine Hau-In Betracht kommt weiter ein Widerrufsrechtnach § 312 I Nr. 1. Der Vertrag ist zwischenUnternehmer und Verbraucher geschlossenworden. Ferner muss der Vertrag eine entgeltlicheLeistung zum Gegenstand haben69 Kessal-Wulf, in: Staudinger, Kommentar zum BGB,§ 491 Rdnr. 23; Huber/Bach, 3. Aufl., <strong>Examen</strong>srepetitoriumBesonderes Schuldrecht I, § 24 Rdnr. 705.70 Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB,6. Aufl., § 491 Rdnr. 57; Kessal-Wulf, in: Staudinger,Kommentar zum BGB, § 491 Rdnr. 23.71 Kessal-Wulf, in: Staudinger, Kommentar zum BGB,§ 491 Rdnr. 23.72 Masuch, in: Münchener Kommentar zum BGB,6. Aufl., § 312 Rdnr. 24; Thüsing, in: Staudinger,Kommentar zum BGB, Neubearb. 2012, § 312Rdnr. 19.73 Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB,6. Aufl., § 765 Rdnr. 2; Bülow, Kreditsicherheiten,8. Aufl., Rdnr. 863.74 BGH (IX. Senat), NJW 1991, 592 f.75 Schürnbrand, <strong>Examen</strong>srepetitorium Verbraucherschutzrecht,Rdnr. 77; Thüsing, in: Staudinger,Kommentar zum BGB, Neubearb. 2012, § 312Rdnr. 32.76 EuGH, NJW 1998, 1295 – Dietzinger; Thüsing, in:Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearb. 2012,§ 312 Rdnr. 32.490

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