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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________(1) Planwidrige RegelungslückeDa ein Widerrufsrecht für Bürgschaftsverträgeim BGB fehlt, liegt eine Regelungslückevor.Fraglich ist, ob diese Lücke planwidrig ist.Dies ist der Fall, wenn die Unvollständigkeitdem Gesamtregelungskonzept widerspricht.62 Neben der Umsetzung von Art. 14Verbraucherkreditrichtlinie (87/102/EWG)beruht § 495 I auf der Neuordnung der Vorschriftenüber das Widerrufs- und Rückgaberechtvom 29.07.2009. 63 Bereits bei Schaffungdes Verbraucherkreditgesetzes warenKreditsicherheiten diskutiert, aber nicht indas Gesetz aufgenommen worden. Bei derIntegration der Vorschriften ins BGB war dieFrage gar nicht mehr thematisiert worden. 64Dies und die Tatsache, dass ein Widerrufsrechtfür Verbraucherbürgschaftsverträge imZuge der Neuregelungen vom 29.07.2009nicht ins BGB eingeführt wurde, zeigt, dassein solches im Regelungskonzept nicht vorgesehenist, was bereits gegen das Vorliegender Planwidrigkeit der Regelungslückespricht.(2) Vergleichbare Interessenlagewerden soll, vergleichbar seien. Für das Bestehender Vergleichbarkeit könnte sprechen,dass § 495 I analog auf den Schuldbeitritt anzuwendensei. 65 Dies ergebe sich aus der Vergleichbarkeitvon Verbraucherschuldbeitrittund Verbraucherdarlehensvertrag, wobeigleichzeitig vertreten wird, dass Schuldbeitrittund Bürgschaft vergleichbar seien. 66 DieVergleichbarkeit von Schuldbeitritt undBürgschaft ergebe sich insbesondere aus derenwirtschaftlicher Nähe, die diese Rechtsinstituteaustauschbar mache. Dies dürfe jedochaus Verbraucherschutzsicht nicht zu ihrerUngleichbehandlung führen. 67 Mehrnoch sei eine Gleichbehandlung konsequent,da andernfalls der Schuldbeitretende bessergeschützt sei als der Bürge, obwohl er vonsich aus die weitergehende Verpflichtungeingegangen sei. 68 Die Gleichbehandlungwird zwar mit dem Hinweis darauf bestritten,dass der Bürge generell im Gegensatzzum Schuldbeitretenden durch die Mechanismendes Bürgschaftsrechts wie die Formvorschriftdes § 766 sowie die Einredemöglichkeitender §§ 768, 770, 771 ausreichendgeschützt und zudem durch die akzessorischeHaftung des § 767 I gegenüber der gesamtschuldnerischenHaftung beim Schuld-Hilfsweise ist zu fragen, ob die Interessenlageder konkreten Norm – hier § 495 I – und derSachverhalt, auf den die Norm angewendet62 Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Aufl.,Einl. Rdnr. 55.63 BGBl. I S. 2355.64 Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB,6. Aufl., § 491 Rdnr. 54 m. w. N.65 BGH, NJW 1996, 2156; BGH, NJW 2006, 431; Kulke,VuR 2007, 154.66 Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB,6. Aufl., § 491 Rdnr. 57.67 Schürnbrand, <strong>Examen</strong>srepetitorium Verbraucherschutzrecht,§ 6 Rdnr. 123.68 Kessal-Wulf, in: Staudinger, Kommentar zum BGB,§ 491 Rdnr. 23; Huber/Bach, 3. Aufl., <strong>Examen</strong>srepetitoriumBesonderes Schuldrecht I, § 24 Rdnr. 705.489

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