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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________braucher die im Vergleich zum Kondiktionsrechtmöglicherweise günstigere Rückabwicklungnach § 357 i. V. m. §§ 346 ff. verwehrenwürde. 59c) WiderrufsrechtEin Widerrufsrecht könnte sich aus § 495 Iergeben.aa) § 495 I(1) Personaler AnwendungsbereichZunächst müsste der Bürgschaftsvertrag zwischeneinem Verbraucher und einem Unternehmergeschlossen worden sein. F schließtden Bürgschaftsvertrag nicht in Ausübungseiner beruflichen Tätigkeit ab und ist daherVerbraucher gemäß § 13. Die A-Bank schließtden Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichenTätigkeit ab und ist somit Unternehmer gemäߧ 14 I. 60(2) Sachlicher AnwendungsbereichWeiter müsste § 495 I sachlich anwendbarsein. Problematisch ist jedoch, dass § 495 Inach seinem Wortlaut nur auf Verbraucherdarlehensverträgeanwendbar ist, so dass sichan sich ein Widerrufsrecht für Verbraucherbürgschaftsverträgehieraus nicht ergibt. Zuüberlegen ist, ob sich diese Bedeutung durchWortlautauslegung ergeben könnte.59 Bülow, in: Bülow/Artz, Kommentar zum Verbraucherkreditrecht,7. Aufl., § 495 BGB Rdnr. 33.60 Darauf, ob die A-Bank juristische Person ist,kommt es hier nicht an.§ 495 I beruht auf der Umsetzung von Art. 14Verbraucherkreditrichtlinie (87/102/EWG)und seit 2009 der Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie2008/48/EG. Mithinist durch richtlinienkonforme Auslegung zubestimmen, ob der Begriff des Verbraucherdarlehensvertragesunter Einbezug der Verbraucherkreditrichtlinieauch den Verbraucherbürgschaftsvertragumfasst.Nach dem Wortlaut des Art. 3 lit. c der Richtlinie2008/48/EU ist Kreditvertrag ein Vertrag,bei dem ein Kreditgeber einem Verbrauchereinen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs,eines Darlehens oder einer sonstigenähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oderzu gewähren verspricht. Auch unter diesenWortlaut fällt der Bürgschaftsvertrag nicht.Dies wird durch die Entstehungsgeschichteunterstrichen; die Einbeziehung von Sicherheitenwar in Art. 3 des Richtlinienvorschlagsvorgesehen, hat aber in die nunmehr geltendeRichtlinie keinen Einzug erhalten. Damitumfasst die Richtlinie nicht die Bürgschaft. 61Somit kann ein solches Verständnis für§ 495 I auch nicht aus europarechtskonformerAuslegung erfolgen.bb) § 495 I analogIn Betracht kommt jedoch ein Widerrufsrechtanalog § 495 I. Das setzt eine planwidrigeRegelungslücke und eine vergleichbareInteressenlage voraus.61 So bereits zur RL 87/102/EWG EuGH, NJW 2000,1323 (1324) – Berliner Kindl; s. auch Schürnbrand,Schuldbeitritt, S. 74.488

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