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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Dagegen wird zu Recht argumentiert, dassder Zweck der Bürgschaft darin bestehe, denGläubiger vor schlechter Vermögenslage desHauptschuldners abzusichern – und zwarnicht nur ab Vertragsschluss für die Zukunft,sondern auch bei Vertragsschluss. 56 Könnteder Bürge aus diesem Grunde anfechten, liefedas Bürgschaftsrecht leer. 57 § 119 II ist daherentsprechend teleologisch zu reduzieren.F hatte sich über die Leistungsfähigkeit desM bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags geirrt.§ 119 II kommt als Anfechtungsgrunddaher nicht in Betracht.dd) ZwischenergebnisDer Bürgschaftserteilung des F ist nicht aufgrundAnfechtung als nichtig anzusehen.e) ZwischenergebnisDer Bürgschaftsvertrag zwischen F und derA-Bank ist am 27.07.2012 ex nunc gemäߧ 766 S. 3 wirksam geworden.2. WiderrufF könnte den Bürgschaftsvertrag jedoch widerrufenhaben.56 BayObLG, DB 1988, 1846; Armbrüster, in: MünchenerKommentar zum BGB, 6. Aufl., § 119 Rdnr. 128;Ellenberger, in: Palandt, Kommentar zum BGB,71. Aufl., § 119 Rdnr. 27; Singer, in: Staudinger, Kommentarzum BGB, Neubearb. 2011, § 119 Rdnr. 89;Huber/Bach, <strong>Examen</strong>srepetitorium BesonderesSchuldrecht I, 3. Aufl., § 24 Rdnr. 708.57 Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB,6. Aufl., § 119 Rdnr. 128.a) WiderrufserklärungZunächst müsste eine Widerrufserklärungdes F vorliegen. Dabei muss nicht ausdrücklichdas Wort „Widerruf“ fallen; es ist ausreichend,wenn die Erklärung als Widerrufserklärungausgelegt werden kann. F hatte derA-Bank am 02.01.2012 mitgeteilt, er wollenicht für M haften. Dies ist dahin auszulegen,dass er auf jeden Fall mit einem beliebigenRechtsmittel vom Vertrag loskommenwill. Dies ist als Widerrufserklärung ausreichend.b) WiderruflichkeitFraglich ist, ob der Widerruf am 02.01.2012zulässig war. Problematisch ist, dass die Erklärungzu einer Zeit erfolgte, als der Bürgschaftsvertragformnichtig war. Fraglich istdaher, ob ein nichtiger Vertrag widerrufenwerden kann.Dagegen spricht zunächst nicht, dass es beieinem nichtigen Vertrag nichts mehr gibt,was man widerrufen könnte. Diese Argumentationist bei der Anfechtung mit derLehre von den Doppelwirkungen im Rechtzurückgewiesen worden. 58 Diese Theorieüberzeugt auch im Rahmen des Widerrufsvon Verbraucherverträgen durch den Hinweisdarauf, dass der Schutzzweck des Widerrufrechtsnicht ausreichend gewürdigtwürde, wenn man aufgrund der Nichtigkeitdes zugrundeliegenden Vertrages dem Ver-58 S. nur Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB,36. Aufl., Rdnr. 443.487

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