<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________drohung reagiert hat (Teil III) und zu welchemErfolg die Normansätze geführt haben(Teil IV).I. Terrorismusbekämpfung in EuropaBesonders auf europäischer Ebene hat diezunehmende Globalisierung des Terrorismuszu verschiedenen Reformansätzen geführt. 8Bereits 1988 hatte der Europäische Rat einEuropäisches Justizielles Netz, das so genannteEJN, zur Bekämpfung terroristischer8 Vgl. beispielsweise zur Rechtslage in den USA: Federle,ZStW 110 (1998), 767-795, der einen Überblickzu dem in den USA zur Bekämpfung der organisiertenKriminalität eingeführten „Racketeer Influencedand Corrupt Organizations Act“ der USA(RICO) gibt und zudem der Frage nachgeht, ob diesesGesetz auf das deutsche Recht übertragbar ist;dazu ferner Pallasky, DuD 2002, 221-225, dessenBeitrag die in den USA vorgenommenen Änderungenim Bereich der Überwachungsbefugnisse US-amerikanischerBehörden durch den „Uniting andStrengthening America by Providing AppropriateTools Required to Intercept and Obstruct TerrorismAct of 2001“ (USA PATRIOT ACT) beschreibt. InGroßbritannien bildet das Kernstück der Anti-Terror-Gesetzeder „Terrorism Act“ von 2000. Nachdem Anschlag vom 11. September 2001 wurden imselben Jahr im „Anti-Terrorism, Crime and SecurityAct“ weitere Maßnahmen ergriffen, die 2005 durchden „Prevention of Terrorism Act“ noch erweitertwurden. Zusätzlich hat die Regierung als Antwortauf die Bombenanschläge von London im März2006 einen weiteren „Terrorism Act“ verabschiedet.In Italien wurde 2005 ein neues Anti-Terror-Gesetzverabschiedet. Es ermöglicht den Einsatz von Spezialeinheiten,um geplante Terroranschläge aufzudecken.Die französische Regierung hat seit 2001zusätzliche Gesetze verabschiedet, die die Verfolgungvon Terroristen erleichtern und mit mehr als33 Artikeln die Anwendung von Überwachungstechnikenregeln und Geldquellen von Terroristenaustrocknen sollen. Vgl. zu den Anti-Terror-Paketender EU von Bubnoff, NJW 2002, 2672 ff.Handlungen errichtet. 9 Bedingt durch diestetige Zunahme terroristischer Gruppierungenwurde die Kompetenz des JustiziellenNetzes zehn Jahre später deutlich erweitert,wonach speziell die Beteiligung an einer terroristischenVereinigung in den Mitgliedsstaatender Europäischen Union im Vordergrundstand. 10 Angesichts der sich überschlagendenEreignisse vom 11. September 2001setzte sich allerdings auch bei dem EuropäischenRat die Erkenntnis durch, dass die zunehmendeVeränderung terroristischerStrukturen neuer Maßnahmen bedurfte. 11 Inkürzester Zeit wurden folglich mehrere Terrorismusbekämpfungsstrategienvorangetrieben.12 Nicht zuletzt die Einrichtung des „Eurojust“als Schaltzentrale des EuropäischenRats sollte zur Eindämmung des Terrorismusbeitragen. Erheblichen Einfluss auf Europa9 ABl. C 26, 22 vom 30.01.1999. Vgl. als weitere Maßnahmedie Empfehlung des Rates betreffend die Bekämpfungder Finanzierung von terroristischenGruppierungen, ABl. C 373, S. 1 vom 23.12.1999.10 ABl. EG L 351 vom 29.12.1998, S. 1. Vgl. ferner dengemeinsamen Standpunkt vom 29.03.1999, der vomRat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über dieEuropäische Union festgelegt wurde – über das geplanteÜbereinkommen der Vereinten Nationen gegendie organisierte Kriminalität (1999/235/JI),ABl. EG L 087, S. 1.11 Vgl. den 64 Seiten umfassenden „Aktionsplan zurTerrorismusbekämpfung“, der darauf ausgerichtetwar, insbesondere die polizeiliche und justizielleZusammenarbeit voranzutreiben, dazu ausführlichdie Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Sondertagungdes Europäischen Rates von Brüssel am21.09.2001, Rats-Dokument Nr. SN 140/01.12 Z. B. Verordnung über spezifische, gegen bestimmtePersonen gerichtete restriktive Maßnahmen zurBekämpfung des Terrorismus, ABl. EG Nr. L 344,S. 70; zuletzt geändert durch Beschluss des Rates2007/445 vom 28.06.2007, ABl. Nr. L 169, S. 58.423
<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________und das nationale Recht hatten jedoch dieVorgaben zweier Rahmenbeschlüsse, die imFolgenden dargestellt werden.1. Der Rahmenbeschluss zur Erfassungterroristischer VereinigungenZunächst stellt der Rahmenbeschluss des Ratesvom 13.06.2002 zur Terrorismusbekämpfungdas Kernstück der Bekämpfung terroristischerOrganisationen auf europäischerEbene dar. 13 Zwar handelt es sich bei diesemRahmenbeschluss nicht um die einzige europäischeMaßnahme zur Terrorismusbekämpfung,sonstige Maßnahmen hatten allerdingsnicht annähernd eine solche Auswirkung aufdie nationale Gesetzgebung. Essentiell warendie einschneidenden Veränderungen hinsichtlichder Neugestaltung des § 129a StGBund somit der strafrechtlichen Erfassung derBeteiligung an einer terroristischen Vereinigung.Die Vielfältigkeit terroristischer Handlungendurch Organisationen wie Al Qaidasollte durch eine Erweiterung des Straftatenkatalogsdes § 129a StGB sowie der Einfügungneuer subjektiver und objektiver Tatbestandmerkmaleerfasst werden. Durch die Einfügungdes § 129b StGB 14 wurde zudem dieStrafanwendung des § 129a StGB vergrößert,indem auch Auslandssachverhalte mit deutschemBezug nunmehr strafrechtlich erfasstwurden. Bemerkenswert ist zugleich, dass13 ABl. EG Nr. L 164, S. 3 vom 22.06.2002; EU-Dok.-Nr. 3 2002 F 0475.14 Schon vor der Umsetzung war § 129b StGB durchdas 34. StrÄndG vom 22.08.2002 (BGBl. I 3390) eingeführtworden.sich in Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusseserstmals eine Definition des Begriffs „Terrorismus“in seiner adjektivischen Form „terroristischeVereinigung“ findet, die in § 129aStGB übernommen wurde. 152. Die Bekämpfung terroristischer EinzeltäterTrotz der geänderten Fassung des § 129aStGB und der Einfügung des § 129b StGB sahdie EG-Kommission bei der Bekämpfung desTerrorismus in Europa weiterhin erheblicheDefizite. Dies lag zum einen daran, dass derRahmenbeschluss durch die Mitgliedsstaatennur unzureichend umgesetzt wurde. 16 Zumanderen musste auf die neue Fülle an Informations-und Kommunikationstechnologienreagiert werden, die zu einer Veränderungund gleichfalls Globalisierung des Terrorismusführte. Insbesondere die Verwendungdes Internets verstärkt zunehmend den Radikalisierungs-und Rekrutierungsprozess unddient (potenziellen) Terroristen nach wie vorals „virtuelle Trainingscamps“. 17 Durch dieMöglichkeit, terroristische Propaganda imInternet zu verbreiten, wird ferner die Indok-15 Vgl. Kauffmann, Auslegung des Begriffs Terrorismusim Lichte des GVVG, <strong>Jura</strong> 2011, 257 ff.16 Vgl. Ratsdokument 11687/2/04 REV, DROIPEN 40vom 12.10.2004. Die Kommission forderte insbesonderediejenigen Mitgliedsstaaten, bei denen hinsichtlichder Umsetzung noch Handlungsbedarfbestand (dies galt auch für die Bundesrepublik),auf, für die rasche und vollständige Umsetzung desRahmenbeschlusses in das innerstaatliche RechtSorge zu tragen, die Kommission unverzüglich zuunterrichten und ihr als Nachweis hierüber denWortlaut der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriftenzu übermitteln.424