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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________so der Formmangel am 27.07.2012 geheiltworden.d) Anfechtung, § 142 IDem Anspruch könnte die Anfechtung derBürgschaftserklärung durch F entgegenstehen.aa) Anfechtungserklärung vom 02.01.?Zunächst musste die Anfechtung erklärt wordensein. Dabei muss nicht ausdrücklich dasWort „Anfechtung“ fallen; es ist ausreichend,wenn die Erklärung als Anfechtungserklärungausgelegt werden kann. F sagte, er wollenicht haften. Dies ist dahin auszulegen, dasser auf jeden Fall vom Vertrag loskommenwill. Seine Erklärung ist damit als Anfechtungserklärungzu verstehen.bb) Keine Bestätigung, § 144 IGemäß § 144 I ist das Anfechtungsrecht ausgeschlossen,wenn der Anfechtungsberechtigtedas anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigthat. Bestätigung bedeutet, dass der Anfechtungsberechtigtewenigstens konkludentzu verstehen gibt, dass er an dem anfechtbarenRechtsgeschäft festhalten möchte. 52 Vorliegendhat F die Bürgschaftsverpflichtungerfüllt. Jedoch zahlte er ausdrücklich unterVorbehalt. Also liegt keine Bestätigung nach§ 144 I vor.52 Ellenberger, in: Palandt, Kommentar zum BGB,71. Aufl., § 144 Rdnr. 2; Singer, in: Staudinger, Kommentarzum BGB, Neubearb. 2011, § 119 Rdnr. 89.cc) AnfechtungsgrundErforderlich ist weiter ein Anfechtungsgrund.In Betracht kommt ein Eigenschaftsirrtumnach § 119 II. Dazu müsste sich F über eineim Verkehr wesentliche Eigenschaft geirrt haben.Verkehrswesentlich sind Eigenschaften,soweit sie nach der Verkehrsanschauung fürdie Wertschätzigkeit und Verwendbarkeitvon Bedeutung sind. 53 Die Leistungsfähigkeitdes Hauptschuldners stellt eine solche verkehrswesentlicheEigenschaft dar. 54 F irrtesich hier über Ms Zahlungsfähigkeit. Mithinist § 119 II an sich gegeben.Fraglich ist allerdings, ob die Anwendbarkeitvon § 119 II auf den Irrtum über die Leistungsfähigkeitdes Hauptschuldners einerdurch Bürgschaft geschützten Forderungdurch teleologische Reduktion auszuschließenist. Nach einer Ansicht soll dies nicht getanwerden; der Bürge gehe die Verpflichtungein, den Gläubiger zu befriedigen, wenn sichdie finanzielle Lage des Hauptschuldners soweit verschlechtere, dass der Hauptschuldnerdas selbst nicht könne; für ein weitergehendesRisiko, insbesondere die Zahlungsfähigkeitbei Vertragsschluss, übernehme er nichtdas Risiko. 5553 Ellenberger, in: Palandt, Kommentar zum BGB,71. Aufl., § 119, Rdnr. 23.54 BayObLG, DB 1988, 1846; Ellenberger, in: Palandt,Kommentar zum BGB, 71. Aufl., § 119 Rdnr. 27; Singer,in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearb.2011, § 119 Rdnr. 89; Huber/Bach, <strong>Examen</strong>srepetitoriumBesonderes Schuldrecht I, 3. Aufl., § 24Rdnr. 708.55 Hefermehl, in: Soergel, Kommentar zum BGB,13. Aufl., § 119 Rdnr. 43.486

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