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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Bürgen F gemäß § 774 I 1 auf F übergegangensein. F hat auf seine Bürgschaftsschuld90.000 Euro geleistet. In dieser Höhe ist daherder Anspruch der A-Bank gegen Z auf Fübergegangen. Mithin steht der A-Bank indieser Höhe kein Anspruch gegen Z mehr zu.4. ErgebnisDie A-Bank hat gegen Z keinen Anspruch aufZahlung von 90.000 Euro.II. §§ 1147, 1192 I gegen X auf Duldung derZwangsvollstreckung1. Die Grundschuld ist wirksam bestellt worden;der Anspruch besteht also.2. Anspruch erloschena) Tilgung der Grundschuld durch Zahlungdes F an die A-Bank?Die Grundschuld könnte durch die Zahlungdes F in Höhe von 90.000 Euro getilgt wordensein. Dazu müsste F jedoch auf dieGrundschuld selbst und nicht nur auf dieBürgschaftsforderung der A-Bank gegen ihngeleistet haben. Die Zahlung des mit demGrundstückseigentümer nicht identischenSchuldners erfolgt jedoch immer auf die Forderung.46 Die Zahlung des F erfolgte damitauf die Bürgschaftsforderung und nicht auf46 Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., § 45 Rdnr. 86;Eickmann, in: Münchener Kommentar zum BGB,6. Aufl., § 1191 Rdnr. 120; Bassenge, in: Palandt,Kommentar zum BGB, 71. Aufl., § 1191 Rdnr. 37;Konzen, in: Soergel, Kommentar zum BGB, 13. Aufl.,§ 1191 Rdnr. 42.die Grundschuld. Daher kam es auch nichtzu einer Tilgung der Grundschuld.b) Übergang der Grundschuld auf FDie Grundschuld könnte gemäß §§ 1192 I,1143 I ex lege auf F übergegangen sein. Jedochist § 1143 I Ausdruck der Forderungsakzessorietätder Hypothek und somit nicht über§ 1192 I auf die Grundschuld anwendbar. Mithinliegt auch insofern kein Erlöschen desAnspruchs der A-Bank aus der Grundschuldgegen X vor.3. ErgebnisDie A-Bank kann von X Duldung derZwangsvollstreckung in das Grundstück desX verlangen.E. Ansprüche des FI. §§ 357 I 1, 346 I 1 gegen die A-Bank aufRückzahlung von 90.000 Euro1. Wirksamer VertragDies setzt zunächst einen wirksamen Vertragvoraus.a) Der Bürgschaftsvertrag zwischen der A-Bank und F wurde geschlossen, indem F dasvon der A-Bank durch X überbrachte Bürgschaftsformularunterzeichnete und diesesder A-Bank zukommen ließ.484

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