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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________ten Daten sind keine weiteren Erkenntnisquellenersichtlich. Der Datenfehler ist auchvon der D-Bank nicht zu vertreten und es gabkeine Anhaltspunkte für weitere Nachfragen.Damit hat die D-Bank alles Erforderliche getan,weshalb § 1365 nicht anwendbar ist.Nach einer vermittelnden Meinung sollen alleindie objektiven Verhältnisse bei unentgeltlichenGeschäften entscheidend sein,hingegen die Kenntnis des Geschäftspartnersbei entgeltlichen Geschäften. 42 Danachkommt es auf das Geschäft als wirtschaftlicherEinheit an. Da die D-Bank hier dem Mein Darlehen zur Verfügung gestellt hat, liegtEntgeltlichkeit vor, so dass nach der subjektivenTheorie zu verfahren wäre. § 1365 I 1 isthiernach somit nicht anwendbar.Gegen die objektive Theorie spricht, dass siedem Familienschutz vor den Interessen desRechtsverkehrs uneingeschränkten Vorrangeinräumt. 43 Dies benachteiligt die Interessendes allgemeinen Rechtsverkehrs, der dannbei jedem Geschäft befürchten müsste, dassdieses gemäß § 1368 wieder rückabgewickeltwerden könnte; damit würden weiterführendeGeschäfte zu einem enormen wirtschaftlichenRisiko: 44 Daher ist der objektiven Theorienicht zu folgen. Alle anderen Ansichtenführen zur Nichtanwendbarkeit des § 1365 I 142 Wolf, JZ 1997, 1087 (1093 f.).43 LG Berlin, FamRZ 1959, 64 (66); Finger, JZ 1975, 461(466).44 Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB,6. Aufl., § 1365 Rdnr. 26.BGB, ein weitergehender Streitentscheid istmithin entbehrlich.Also ist die Bestellung der Grundschuld zugunstender D-Bank wirksam. Der Anspruchist somit entstanden. Rechtshindernde Einwendungenoder rechtshemmende Einredensind nicht ersichtlich.3. ErgebnisDie D-Bank hat gegen Z Anspruch auf Duldungder Zwangsvollstreckung in das Grundstückder Z. 45D. Ansprüche der A-BankI. § 488 I 2 gegen Z auf Zahlung von90.000 Euro1. AnspruchsgegnerAls Alleinerbin des M ist Z Anspruchsgegnerin.2. Anspruch entstandenDer Anspruch war am 16.12.2011 durch Abschlussdes Darlehensvertrages zwischen Mund der A-Bank entstanden.3. Anspruch erloschenDer Anspruch der A-Bank gegen Z könnte jedochin Höhe der Befriedigung durch den45 Wer nach der objektiven Theorie dazu kommt, dassdas Geschäft der Zustimmung der Ehefrau E bedarf,muss nun konsequent die Wirksamkeit der Hypothekenbestellungverneinen.483

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