<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________derung übergehen könne (§ 1153 II Hs. 2),weiterhin gewährleistet. 20 Auf diese Weisewerde nicht zuletzt verhindert, dass derSchuldner von Forderung und Hypothekdoppelt in Anspruch genommen werde. 21 Danachwäre also J infolge des Erwerbs der Hypothekauch Inhaber der Darlehensforderunggegen M bzw. ab Erbfall gegen Z geworden.Damit stünde der Anspruch dem Bnicht mehr zu.Gegen diese Ansicht wird von Vertretern derso genannten „Trennungstheorie“ angeführt,dass der gutgläubige Forderungserwerb systemwidrigsei. 22 Diese Ansicht überzeugtnicht zuletzt damit, dass dieser Systembruchauch nicht notwendig ist, um der Gefahr einerdoppelten Inanspruchnahme des Schuldnersvon Forderungsinhaber und Hypothekarentgegenzutreten. Eine solche doppelte Inanspruchnahmewird durch die Einheitstheorieauch nicht in allen Fällen verhindert,so etwa dann nicht, wenn die Forderungdurch Zahlung erloschen war und nach § 1138für die Hypothek wieder auflebt. 23 Fernerwird eben jene doppelte Inanspruchnahmedurch das System des Kreditsicherungsrechtsdes BGB ausreichend verhindert, wonach derSchuldner nur zahlen muss, wenn die Forderungnach §§ 1163 I, 1177 II auf den Grund-20 Wilhelm, Sachenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1498.21 Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., § 38 IV 1 d,Rdnr. 28; Wilhelm, Sachenrecht, 3. Aufl.,Rdnr. 1498; Karper, JuS 1989, 33 (34).22 Eickmann, in: Münchener Kommentar zum BGB,6. Aufl., § 1153 Rdnr. 13.23 Wolfsteiner, in: Staudinger, Kommentar zum BGB,Neubearb. 2009, § 1138 Rdnr. 9.stückseigentümer oder nach § 1164 auf ihnselbst übergeht oder die Einrede gegen dieGeltendmachung der Hypothek nach§§ 1160 I, 1161, wenn der Gläubiger nicht denHypothekenbrief oder, wenn der Gläubigernicht im Grundbuch eingetragen ist, die in§ 1155 bezeichneten Urkunden vorlegenkann. 24254. ErgebnisJ hat gegen Z keinen Anspruch auf Zahlungder Darlehenssumme in Höhe von100.000 Euro. 26B. Ansprüche des BI. § 488 I 2 gegen Z auf Zahlung von100.000 Euro1. AnspruchsgegnerAls Alleinerbin des M ist Z Anspruchsgegnerin.2. Anspruch entstanden und nicht untergegangenM und B haben wirksam einen Darlehensvertraggeschlossen, B hat das Darlehen an M24 Wolfsteiner, in: Staudinger, Kommentar zum BGB,Neubearb. 2009, § 1138 Rdnr. 9; Petersen/Rothenfußer,WM 2000, 657 (660).25 Wolfsteiner, in: Staudinger, Kommentar zum BGB,Neubearb. 2009, § 1138 Rdnr. 9; Vieweg/Werner, Sachenrecht,5. Aufl., § 15 Rdnr. 44.26 Wird der Einheitstheorie gefolgt, was vertretbar ist,hat J gegen Z Anspruch auf Zahlung der Darlehenssumme.479
<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________ausbezahlt. Der Anspruch ist nicht untergegangenoder auf Dritte übergegangen.3. ErgebnisB hat gegen Z Anspruch auf Zahlung von100.000 Euro aus § 488 I 2.II. § 1147 gegen Z auf Duldung derZwangsvollstreckungDa die Hypothek auf J übergegangen ist undB somit nicht deren Inhaber ist, hat B keinenAnspruch aus § 1147.C. Ansprüche der D-BankI. § 488 I 2 gegen Z auf Rückzahlung von90.000 EuroDie D-Bank könnte einen Anspruch auf Zahlungvon 90.000 Euro aus Darlehen gemäߧ 488 I 2 haben.1. AnspruchsgegnerAls Alleinerbin des M ist Z Anspruchsgegnerin.272. Anspruch entstandenDer Darlehensvertrag zwischen der D-Bankund M ist am 14.12.2011 geschlossen worden.§ 1365 I 1 BGB ist auf persönliche Verpflichtungenwie Darlehensverträge nicht anwend-bar 28 und hindert die Wirksamkeit des Darlehensvertragessomit nicht.3. ErgebnisDie D-Bank hat Anspruch gegen Z auf Zahlungvon 90.000 Euro aus § 488 I 2.II. §§ 1147, 1192 I gegen Z auf Duldung derZwangsvollstreckungDie D-Bank könnte Anspruch auf Duldungder Zwangsvollstreckung aus §§ 1147, 1192 Ihaben.1. AnspruchsgegnerAls Alleinerbin des M ist Z Anspruchsgegnerin.2. D-Bank = Inhaberin einer Buchgrundschuld?a) Zu einer Einigung gemäß § 873 I ist es gekommen.b) Die nach §§ 1192 I, 1115 erforderliche Eintragungder D-Bank als Inhaberin der Grundschuldins Grundbuch ist erfolgt.c) Von einer Vereinbarung des Ausschlussesdes Briefes und ihrer Eintragung ins Grundbuchgemäß §§ 1192 I, 1116 II 3, 873 I ist ebenfallsauszugehen.27 Siehe oben A. I. 1.28 Siehe oben A. II. 2. a).480