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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________ausbezahlt. Der Anspruch ist nicht untergegangenoder auf Dritte übergegangen.3. ErgebnisB hat gegen Z Anspruch auf Zahlung von100.000 Euro aus § 488 I 2.II. § 1147 gegen Z auf Duldung derZwangsvollstreckungDa die Hypothek auf J übergegangen ist undB somit nicht deren Inhaber ist, hat B keinenAnspruch aus § 1147.C. Ansprüche der D-BankI. § 488 I 2 gegen Z auf Rückzahlung von90.000 EuroDie D-Bank könnte einen Anspruch auf Zahlungvon 90.000 Euro aus Darlehen gemäߧ 488 I 2 haben.1. AnspruchsgegnerAls Alleinerbin des M ist Z Anspruchsgegnerin.272. Anspruch entstandenDer Darlehensvertrag zwischen der D-Bankund M ist am 14.12.2011 geschlossen worden.§ 1365 I 1 BGB ist auf persönliche Verpflichtungenwie Darlehensverträge nicht anwend-bar 28 und hindert die Wirksamkeit des Darlehensvertragessomit nicht.3. ErgebnisDie D-Bank hat Anspruch gegen Z auf Zahlungvon 90.000 Euro aus § 488 I 2.II. §§ 1147, 1192 I gegen Z auf Duldung derZwangsvollstreckungDie D-Bank könnte Anspruch auf Duldungder Zwangsvollstreckung aus §§ 1147, 1192 Ihaben.1. AnspruchsgegnerAls Alleinerbin des M ist Z Anspruchsgegnerin.2. D-Bank = Inhaberin einer Buchgrundschuld?a) Zu einer Einigung gemäß § 873 I ist es gekommen.b) Die nach §§ 1192 I, 1115 erforderliche Eintragungder D-Bank als Inhaberin der Grundschuldins Grundbuch ist erfolgt.c) Von einer Vereinbarung des Ausschlussesdes Briefes und ihrer Eintragung ins Grundbuchgemäß §§ 1192 I, 1116 II 3, 873 I ist ebenfallsauszugehen.27 Siehe oben A. I. 1.28 Siehe oben A. II. 2. a).480

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