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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________dd) ZwischenergebnisJ hat somit die Hypothek vom NichtberechtigtenK erworben.3. ErgebnisJ hat einen Anspruch gegen Z auf Duldungder Zwangsvollstreckung in das Grundstückder Z aus § 1147.II. § 488 I 2 BGB gegen Z auf Zahlung von100.000 EuroJ könnte gegen Z einen Anspruch auf Zahlungvon 100.000 Euro aus § 488 I 2 haben.1. AnspruchsgegnerZ ist als Alleinerbin des M in dessen Rechtspositioneneingetreten und somit Anspruchsgegnerin.2. Anspruch entstandenZwischen M und B ist am 01.12.2011 ein Darlehensvertragüber 100.000 Euro geschlossenworden, der Anspruch ist entstanden.3. Anspruch auf J übergegangen?Der Anspruch müsste ferner auf J übergegangensein.a) Übergang auf K?Infolge der wirksamen Anfechtung des B istdie Forderung nicht auf K übergegangen.b) Übergang auf J?aa) Ein gutgläubiger Forderungserwerb nach§ 405 kommt bei J nicht in Betracht.bb) J hat die Forderung nicht nach §§ 892,1138, 1155 S. 1 erworben. Nach dieser Vorschriftwird der Übergang der zu sicherndenForderung nur für die logische Sekunde desÜbergangs der Hypothek fingiert. 17cc) Der Anspruch könnte jedoch nach der sogenannten Einheitstheorie 18 auf J übergegangensein. Danach bilden die Hypothek unddie durch sie zu sichernde Forderung eineEinheit. Dies soll dazu führen, dass der gutgläubigeErwerb einer forderungsentkleidetenHypothek bewirkt, dass eine logische Sekundenach dem derartigen Erwerb der Hypothekdie zu sichernde Forderung der Hypothekfolgt und ebenfalls auf den Neu-Hypothekarübergeht. Damit werde das Fortbestehender Akzessorietät von Forderung undHypothek 19 sowie die Einhaltung des Grundsatzes,dass die Hypothek nicht ohne die For-17 S. o. A. I. 2. b), bb), (4), (b), (bb). Vgl. weiterWolff/Raiser, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts,Bd. 3, 10. Bearb., § 137 II 3; Konzen, in: Soergel,Kommentar zum BGB, 13. Aufl., § 1138 Rdnr. 6.18 Es existieren verschiedene Bezeichnungen. Neben„Einheitstheorie“ (s. nur Wolfsteiner, in: Staudinger,Kommentar zum BGB, Neubearb. 2009, § 1138Rdnr. 9) gibt es auch die Bezeichnungen „Mitlauftheorie“und „Mitreißtheorie“ (s. zu beiden letzterennur Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl.,§ 38 IV 1 d, Rdnr. 28).19 Wolff/Raiser, Lehrbuch zum Bürgerlichen Recht,Bd. 3, 10. Bearb., § 137 II 1 d; s. auch die Zusammenfassungdes Meinungsstreits in Vieweg/Werner, Sachenrecht,5. Aufl., § 15 Rdnr. 44.478

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