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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________schäftlichen Erwerbs zu verhindern. 14 Daherscheitert der Erwerb nicht am Übergang derHypothek kraft Gesetzes.Die Einigung über die Abtretung in Form des§ 1154 sowie die Übergabe des Hypothekenbriefssind gegeben.(b) GutglaubensschutzWeiter müsste der gute Glaube des J geschütztsein. Vorliegend war K weder Inhaberder Hypothek noch der zu sichernden Forderung.Damit müsste der gute Glaube des Jalso sowohl in Ansehung von Forderung alsauch Hypothek geschützt sein.(aa) Gutglaubensschutz bezüglich BriefhypothekProblematisch ist, dass K nicht als Hypothekardurch das Grundbuch legitimiert war, sodass ein Gutglaubensschutz nach § 892 zunächstnicht in Betracht kommt. Jedochkönnte gemäß § 1155 S. 1 der Gutglaubensschutzauf die Erwerbsvorgänge außerhalbdes Grundbuchs zu erstrecken sein. Danachfindet u. a. § 892 so Anwendung, als wäre derBesitzer des Briefes – hier K – als Hypothekarim Grundbuch eingetragen, wenn sich diesesRecht aus einer zusammenhängenden, aufeinen eingetragenen Gläubiger zurückführendeReihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungenergibt. Dabei muss dieAbtretung des durch die Reihe Legitimierten14 Koch/Löhnig, Fälle zum Sachenrecht, 3. Aufl.,Fall 15 Rdnr. 26.– hier K – an den Gutglaubensschutz suchendenZessionar – hier J – selbst nicht öffentlichbeglaubigt sein. 15 Vorliegend war die Abtretungserklärungdes B an K öffentlich beglaubigt,so dass K gemäß § 1155 S. 1 so zu behandelnist, als wäre er im Grundbuch alsHypothekar eingetragen. Damit ist Js guterGlaube nach §§ 892, 1155 in Ansehung derBriefhypothek geschützt.(bb) Fiktion des Forderungserwerbs fürdie logische Sekunde des HypothekenübergangsProblematisch ist jedoch, dass K auch nichtInhaber der zu sichernden Forderung ist. Gemäߧ 1138 erstreckt sich aber der öffentlicheGlaube an die Stellung des Hypothekars aufdie zu sichernde Forderung. Vorliegend istder gute Glaube des J in Ansehung der Darlehensforderungauch nicht zerstört.Es wird also fingiert, dass J die Forderung fürdie logische Sekunde des Übergangs der Hypothekgemäß §§ 1138, 892, 1155 S. 1 erworbenhat; 16 die Hypothek ist als Anhängsel mitübergegangen.15 Eickmann, in: Münchener Kommentar zum BGB,6. Aufl., § 1155 Rdnr. 9; Rohe, in: Beck'scher Onlinekommentarzum BGB, Ed. 27 (2013), § 1155 Rdnr. 6.16 Eickmann, in: Münchener Kommentar zum BGB,6. Aufl., § 1138 Rdnr. 15; Rohe, in: Beck'scher Onlinekommentarzum BGB, Ed. 27 (2013), § 1138Rdnr. 3.477

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