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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________nigung und damit die Wahrung der Schriftformimpliziert.(c) AnfechtungDa B die Abtretungserklärung jedoch am06.12.2011 wirksam angefochten hat, ist diesegemäß § 142 I als von Anfang an nichtig anzusehen.(2) Zwischenergebnis: K war somit ex tuncnicht Inhaber der Hypothek.cc) J könnte die Briefhypothek jedoch am05.12.2011 erworben haben.(1) Einigung über ForderungsabtretungDie schriftliche Übertragung der Hypothekimpliziert die schriftliche Einigung über dieAbtretung der gesicherten Darlehensforderung(§§ 398 S. 1, 1154 I 1).(2) Übergabe des HypothekenbriefsDer Hypothekenbrief ist von K an J übergebenworden (§ 1154 I 1 Hs. 1).(3) Verfügungsbefugnis(4) Erwerb der Hypothek vom NichtberechtigtenIn Betracht kommt jedoch ein Erwerb derHypothek vom Nichtberechtigten K nach§ 892 I 1.(a) Verkehrsgeschäft und Vorliegen desnormalen ErwerbstatbestandesVoraussetzung ist zunächst ein Rechtsgeschäfti. S. e. Verkehrsgeschäfts. 11 Problematischist hier, dass die Hypothek selbst nichtper Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzesals Anhängsel zur Forderung übergeht und essomit an einem Rechtsgeschäft fehlt. Nacheiner Ansicht schließt dies den gutgläubigenErwerb mangels Rechtsgeschäfts aus. 12Dagegen wird angeführt, dass der Hypothekenerwerbimmerhin mittelbar auf rechtsgeschäftlichemErwerb der Forderungsabtretungberuhe. 13 Dafür, dass dies bei der Hypothekals ausreichend anzusehen ist, sprichtnicht zuletzt, dass der gutgläubige Hypothekenerwerbüber § 1138 gerade ermöglichtwerden soll, so dass es widersprüchlich ist,ihn dann wegen Fehlens eines rechtsge-Jedoch war K zum Zeitpunkt der Abtretungnicht Inhaber der Hypothek und somit nichtverfügungsbefugt.11 Bassenge, in: Palandt, Kommentar zum BGB, § 892Rdnr. 2; Gursky, in: Staudinger, Kommentar zumBGB, Neubearb. 2008, § 892 Rdnr. 125; Eckert, in:Beck'scher Onlinekommentar zum BGB, Ed. 27(2013), § 892 Rdnr. 8.12 BGH, NJW 1997, 190 (191).13 Kohler, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 892Rdnr. 32; Gursky, in: Staudinger, Kommentar zumBGB, Neubearb. 2008, § 892 Rdnr. 86; Vieweg/Werner,Sachenrecht, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 42 m. w. N.476

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