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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________nicht zu erkennen ist, ist nach der letzteren –aufgrund der Einhaltung des Wortsinnsüberzeugenderen – Ansicht § 1365 I 1 alsnicht einschlägig anzusehen. Also lag keineVerpflichtungsbeschränkung vor. 10(2) ZwischenergebnisMithin ist der Darlehensvertrag wirksam, esliegt also ein sicherungsfähiger Anspruch vor.bb) M und B haben sich über das Entsteheneiner Hypothek geeinigt (§§ 873 I, 1113 I).cc) Die Eintragung ist ebenfalls erfolgt(§ 1115).dd) Dem B wurde der Hypothekenbriefübergeben (§ 1117 I 1).ee) Einigsein und Verfügungsbefugnis des Mliegen ebenfalls vor.ff) Zwischenergebnis: Am Grundstück der Zbesteht eine Briefhypothek.b) Zweiterwerb durch J?Ferner müsste J die Briefhypothek erworbenhaben.aa) Inhaber der Briefhypothek war zunächstB.bb) Die Briefhypothek könnte auf K übergegangensein.(1) EinigungDas setzt erstens gemäß § 1154 I 1 die schriftlicheErteilung der Abtretungserklärung voraus.(a) Gegenstand der EinigungFraglich ist zunächst, welche Auswirkungenes hat, dass sich B und K über die „Abtretungder Hypothek“, nicht die der zu sicherndenForderung, einigten. Festzuhalten ist, dassdie Hypothek selbst nicht abgetreten werdenkann, sondern als forderungsakzessorischesSicherungsrecht kraft Gesetzes mit der Forderungauf den Zessionar übergeht (§§ 398S. 1, 401, 1153). Da jedoch der Wille der Parteienerkennbar ist, dass die Hypothek von Bauf K übergehen soll, ist die Einigung überdie „Abtretung der Hypothek“ als Einigungüber die „Abtretung der durch die Hypothekgesicherten Forderung“ auszulegen.(b) Schriftform10 Die andere Ansicht ist vertretbar. Bearbeiter, die derabweichenden Ansicht folgen, müssten sich dannaber bereits hier mit der Frage befassen, ob mit demAbschluss des Darlehensvertrags das Vermögen imGanzen betroffen ist. Da zu diesem Zeitpunkt derDarlehensvertrag nur 50 Prozent des Grundstückswertsausmacht, ist hier noch nicht das Vermögenim Ganzen betroffen.Ob die Schriftform gewahrt wurde, ist imSachverhalt offen gelassen. Die Abtretungserklärungwurde aber öffentlich beglaubigt.Gemäß § 129 I 1 kann aber nur eine schriftlicheErklärung öffentlich beglaubigt werden.Somit ist das Vorliegen einer schriftlichen Ei-475

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