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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________c) Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeitder E?Dass Z infolge ihrer geistigen Behinderunggeschäftsunfähig ist, ändert nichts daran,dass sie Anspruchsgegnerin ist. Insbesonderewäre der Anspruch nicht gegen Betreuer Hgerichtet. 62. J als Inhaber einer Briefhypothek amGrundstück der Z?Ferner müsste J Inhaber einer Briefhypothekam Grundstück der Z sein.a) Entstehen der BriefhypothekDie Briefhypothek müsste zunächst entstandensein. Dazu könnte es am 01.12.2011 gekommensein.aa) Fraglich ist, ob dem B gegen M ein sicherungsfähigerAnspruch zusteht (§ 1113 I). InBetracht kommt eine Darlehensforderungdes B gegen M.(1) Beschränkung nach § 1365 I 1?Der Vertrag könnte jedoch nach § 1366 I unwirksamsein, wenn er der – vorliegend nichteingeholten – Genehmigung der Ehefrau Ebedurfte.Das setzt zunächst voraus, dass § 1365 I 1 aufden Darlehensvertrag überhaupt anwendbar6 Wird der Anspruch jedoch gerichtlich geltend gemacht,müsste Z sich von H als Betreuer gemäߧ§ 1896, 1902 vertreten lassen.ist. Dazu müsste es sich um einen Vertraghandeln, mit dem sich M dazu verpflichtete,über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.Der Umfang des Verfügungsbegriffs ist streitig.Nach einer Ansicht sind mit einem weitenBegriffsverständnis auch persönliche Verbindlichkeitenwie Darlehensverträge von§ 1365 I 1 erfasst. Dies ergebe sich aus demSchutzzweck der Norm, der eine Einwilligungdes anderen Ehegatten in eine Verbindlichkeitvorsehe, „die dem Wert der Aktiven… oder dem Nettowert des Vermögens gleichkommt“.7 Dieses Verständnis umfasse auchpersönliche Verbindlichkeiten.Nach anderer Ansicht wird dieses Verständnisdem Wortsinn nicht gerecht. Es gehe danachnur um Verpflichtungen zu Verfügungen,also zu unmittelbaren Vermögensverschiebungen;wenn ein Vertrag dagegen lediglicheine Geldschuld begründe, werde damitdas Vermögen nur mittelbar betroffen. 8Etwas anderes könne nur dann gelten, wenndie Parteien des Schuldvertrages in der Absichthandelten, § 1365 zu umgehen. 9Da vorliegend der Darlehensvertrag nur einepersönliche Verpflichtung begründet undeine Umgehungsabsicht der Vertragsparteien7 Mülke, AcP 162 (1962), 129 (144).8 Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1365Rdnr. 43; Thiele, in: Staudinger, Kommentar zumBGB, Neubearb. 2009, § 1365 Rdnr. 6.9 Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1365Rdnr. 44; Thiele, in: Staudinger, Kommentar zumBGB, Neubearb. 2009, § 1365 Rdnr. 6.474

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