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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________den. Die formellen Voraussetzungen sindmithin erfüllt.Weiter müsste aber auch die materielle Voraussetzungerfüllt sein, dass M zur Beantragungder Aufhebung der Ehe berechtigt war.Damit reicht also nicht die reine Antragsfähigkeitdes Ehegatten, sondern das gesamteVerfahren muss bei normalem Weiterverlaufauch zur Aufhebung der Ehe geführt haben,wenn es sich nicht durch den Tod des Erblasserserledigt hätte. 3 Es lag eine aufhebbareEhe vor und M war als Ehegatte gemäߧ 1316 I Nr. 1 grundsätzlich antragsberechtigt.Das Eheaufhebungsverfahren hätte abernicht zur Aufhebung geführt, wenn die Aufhebungder Ehe ausgeschlossen war. Die Aufhebungkönnte aber nach § 1315 II Nr. 2 ausgeschlossensein. Hier lag ein Verstoß gegen§ 1311 vor; jedoch wurde der Antrag nicht innerhalbder von § 1315 II Nr. 2 vorgeschriebenen5-Jahres-Frist seit Eheschließung Ende2003 gestellt und war damit verspätet. DerAufhebungsantrag hätte also keinen Erfolggehabt. § 1933 S. 2 ist nicht einschlägig.bb) Ausschluss nach § 1933 S. 1Zunächst wurde der Scheidungsantrag als zulässigerEventualantrag gestellt. 4Ferner müsste die Ehe gescheitert sein(§ 1565 I 1). Das ist gemäß § 1565 I 2 der Fall,wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nichtmehr besteht und nicht mehr erwartet werdenkann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.Es reicht allerdings aus, dass nur einEhegatte die Ehe für gescheitert hält. 5 Dass Eallein an den Fortbestand der Ehe glaubt, istalso nicht ausreichend, um ein Scheitern zuverneinen. Beide Ehegatten lebten seit EndeMärz 2008 und damit seit mehr als drei Jahrengetrennt. Auch die einseitigen Kontaktversucheder E führen nicht zum Ausschlussdes Getrenntlebens. Damit wird das Scheiternder Ehe nach § 1566 II unwiderleglichvermutet. Nach § 1933 S. 1 ist mithin E vonder gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.E war also bei Ms Tod nicht gesetzliche Erbin,so dass auch eine Miterbschaft ihrerseitsnicht in Betracht kommt. Somit ist Z Alleinerbinund gemäß § 1922 mit Tod des MEigentümerin des Grundstücks geworden.E könnte jedoch nach § 1933 S. 1 aus der gesetzlichenErbfolge ausscheiden. Dazu müsstenein Scheidungsantrag des M und die weiterenmateriellen Scheidungsvoraussetzungenvorliegen.3 Weidlich, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch,71. Aufl., § 1933, Rdnr. 6; Müller-Christmann, in:Beck'scher Online-Kommentar BGB, Ed. 27 (2013),§ 1933, Rdnr. 8.4 Vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentarzur ZPO, 3. Aufl., § 260 Rdnr. 10; Musielak, Kommentarzur ZPO, 10. Aufl., § 253 Rdnr. 29 und § 260Rdnr. 4; Greger, in: Zöller/Geimer/Greger, ZPO,29. Aufl., § 260 Rdnr. 4. (§ 260 ZPO ist über § 124S. 2 FamFG anwendbar.)5 BGH, NJW 1979, 1042; Ey, in: Münchener Kommentarzum BGB, 6. Aufl., § 1565 Rdnr. 37; Brudermüller,in: Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Aufl.,§ 1565 Rdnr. 3; Rauscher, in: Staudinger, Kommentarzum BGB, Neubearb. 2010, § 1565 Rdnr. 55; a. A.AG Landstuhl, FamRZ 1996, 1481.473

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