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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________und Z waren schon vor 20 Jahren gestorben.Neben Z hatte M keine weiteren Geschwister.AufgabeWie ist die Rechtslage?LösungA. Ansprüche des JI. § 1147 BGB 1 gegen Z auf Duldung derZwangsvollstreckung 2J könnte einen Anspruch gegen Z auf Duldungder Zwangsvollstreckung aus § 1147 haben.1. AnspruchsgegnerDazu müsste Z zunächst Anspruchsgegnerinsein. Gegner des Anspruchs aus § 1147 ist derEigentümer des mit dem in Rede stehendenGrundpfandrecht belasteten Grundstücks.Dies war bis zu seinem Tod M. Z ist also nurdann alleinige Anspruchsgegnerin, wenn sieAlleinerbin des Z ist. Als Erbe des M kommt1 Nicht näher bezeichnete §§ sind solche des BGB.2 Anders als normalerweise wird hier der dinglichevor dem schuldrechtlichen Anspruch geprüft.Grund ist das Problem der forderungsentkleidetenHypothek und ihre Auswirkung auf die zu sicherndeForderung, das so aufbautechnisch besser verarbeitetwerden kann. Das Voranstellen des schuldrechtlichenAnspruchs aus § 488 I 2 ist möglich, indesvom Aufbau her problematisch, da die Beantwortung,wie die forderungsentkleidete Hypothekzu behandeln ist, bereits hier erfolgen müsste unddamit ein in Gutachten unerwünschtes Nach-unten-Verweisennur durch eine Inzidentprüfung vermiedenwerden könnte.Ms Schwester Z, als gesetzliche Erbin zweiterOrdnung (§ 1925 I), aber auch E als Ms Ehefrau(§ 1931 I 1) in Betracht.a) Ist E Ms Ehefrau?Fraglich ist jedoch zunächst, ob E i. S. v.§ 1931 I 1 Ehefrau des M ist, M und E also einewirksame Ehe geschlossen haben. Dies setztu. a. gemeinsames (§ 1310 I) und persönliches(§ 1311) Erscheinen vor dem Standesbeamtenvoraus. M und E haben sich durch P und Avor dem Standesbeamten vertreten lassen;damit liegt zwar gemeinsames, nicht jedochpersönliches Erscheinen vor. Der Verstoß gegen§ 1311 begründet jedoch keine Nicht-,sondern nur eine aufhebbare Ehe (§ 1314 I).Mithin waren M und E miteinander verheiratet.Die Ehe bestand auch zum Zeitpunkt vonMs Tod noch fort.b) Ausschluss der E von der gesetzlichenErbfolge gemäß § 1933aa) Ausschluss nach § 1933 S. 2E könnte aber nach § 1933 S. 2 von der Erbfolgeausgeschlossen sein. Das setzt voraus, dassder Erblasser berechtigt war, die Aufhebungder Ehe zu beantragen, und den Antrag auchgestellt hat.Der Antrag auf Aufhebung der Ehe war am15.06.2012 beim Amtsgericht – Familiengericht– Stuttgart durch den Anwalt des M(Anwaltszwang gemäß § 114 I FamFG) gestelltund der E am 22.06.2012 zugestellt wor-472

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