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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Folgt man dieser Mindermeinung, so stelltsich die Folgefrage nach der prozessualenVerwertbarkeit der verfahrensfehlerhaft erlangtenAussage der A (die für die herrschende„Strafzumessungslösung“ unerheblichist). Dabei spielt es keine Rolle, dass das Gerichttatsächlich den Angaben der A nicht gefolgtist. Ein Verstoß gegen die nach § 52StPO erforderliche Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrechthat nach einhelligerMeinung ein Verwertungsverbot zur Folge.Das folgt aus dem Schutzzweck der Norm. 53Bei § 55 StPO wird ein Verwertungsverbotdagegen mehrheitlich abgelehnt, da das Auskunftsverweigerungsrechtallein den Zeugenvor einer Selbstbelastung schützen will undden Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt.54 Geht man jedoch davon aus, dass§ 55 StPO auch das Interesse des Angeklagtenan einer konfliktfreien wahrheitsgemäßenZeugenaussage schützen soll, lässt sichhier ebenfalls ein Verwertungsverbot begründen.55b) Subjektiver Tatbestand:Am Vorsatz der A besteht kein Zweifel.52 S. Geppert, <strong>Jura</strong> 1988, 498; Rudolphi, in: SK-StGB,Vor § 153 Rn. 33 ff.; begründet wird diese Auffassungweiterhin damit, dass prozessual unverwertbareAussagen nicht als Entscheidungsgrundlage zuberücksichtigen seien und somit die Rechtspflegeauch nicht gefährden könnten.53 S. BGHSt 11, 213 (216); Beulke, Strafprozessrecht,Rn. 461. Dass A ihr Zeugnisverweigerungsrecht gekannthätte, ist nicht ersichtlich.54 BGHSt 11, S. 216 ff.; Beulke, Strafprozessrecht,Rn. 464.55 So Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 24Rn. 48.c) Rechtswidrigkeit und Schuld:Eine Rechtfertigung der Tat durch § 34 StGBkommt nicht in Betracht. Unabhängig davon,ob die Falschaussage der A geeignet war,die Gefahr der Strafverfolgung von F abzuwenden,scheitert eine Notstandsrechtfertigungdaran, dass das Interesse des F dieDurchsetzung des staatlichen Strafanspruchsnicht überwiegt.Auch für eine Entschuldigung nach § 35Abs. 1 StGB ist kein Raum, zumal F durch seineTat die Gefahr einer Bestrafung selbst verschuldethat.d) Aussagenotstand, § 157 StGB:Fraglich ist indes, ob A sich auf den persönlichenStrafmilderungsgrund des Aussagenotstandsberufen kann, da sie die Gefahr einerBestrafung von ihrem Lebensgefährten abwendenwollte. Nach seinem Wortlaut gilt§ 157 StGB indes – anders als § 35 StGB – nurfür Angehörige. Deshalb wird überwiegendseine analoge Erstreckung auf nahestehendePersonen abgelehnt. 56 Unter Hinweis auf dieEinengung der Motivationsfreiheit befürwortetdie Gegenauffassung eine Ausdehnungdes § 157 StPO. 57Für die herrschende Ansicht stellt sich dieFrage, ob A überhaupt aus der von § 157 StGBbegünstigten Motivation heraus gehandelt56 Vgl. OLG Celle, NJW 1997, 1084; Lenckner/Bosch,in: Schönke/Schröder, § 157 Rn. 6.57 S. Müller, in: MüKo-StGB, § 157 Rn. 20.468

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