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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Die Aussage der A war falsch, da der Aussageinhaltnicht mit der objektiven Sachlageübereinstimmte (objektive Theorie) bzw. dasie vom gegenwärtigen Vorstellungsbild der Aabwich (subjektive Theorie). Auch nach derPflichttheorie liegt eine falsche Aussage vor,so dass der Streit 49 nicht näher zu behandelnist.Da § 153 StGB kein Erfolgsdelikt ist, kommtes nicht darauf an, dass das Gericht A nichtgeglaubt hat. Für die Vollendung genügt vielmehrder Abschluss der Zeugenvernehmung.Umstritten ist allerdings die Frage, ob dieVerletzung strafprozessualer Vorschriften beider Herbeiführung von Aussagen die Tatbestandsmäßigkeitbeschränkt.Das Gericht hat zunächst die Pflicht verletzt,die A über ihr Auskunftsverweigerungsrechtnach § 55 Abs. 1 StPO zu belehren (§ 55Abs. 2 StPO). Denn im Hinblick auf den Todder T hatte sich auch A strafbar gemacht.Hätte sie das Geschehen vollständig richtigangegeben, dann hätte sie sich dadurchselbst belastet. Ob sich aus der Beziehung zuF ein Zeugnisverweigerungsrecht ergibt, istdagegen umstritten. Hält man § 52 StPO fürabschließend, so ist diese Frage zu verneinen.Andererseits spricht der Zweck der Vorschrift,dem Zeugen den Konflikt zwischender Wahrheitspflicht und der Verwandtenliebezu ersparen, für eine analoge Ausdehnungdes § 52 StPO auf nichteheliche Lebensge-49 Zu den Aussagetheorien s. Wolf, JuS 1991, 177 ff.meinschaften. Im Vordergrund steht nichtder Schutz einer (formalen) Beziehung, sonderndie Konfliktlage des Zeugen. 50 Demnachhätte A gemäß § 52 Abs. 3 StPO belehrtwerden müssen.Fraglich ist weiter, welche Konsequenz mitdiesem Verfahrensfehler für die Strafbarkeitder A verbunden ist. Überwiegend hält manVerfahrensverstöße für unbeachtlich. DieWahrheitspflicht und damit die Tatbestandsmäßigkeitder Falschaussage sollen unberührtbleiben. Derartige Verfahrensmängelkönnten allein im Rahmen der Strafzumessungals strafmildernde Faktoren berücksichtigtwerden. 51 Diese absolute Trennung zwischenVerfahrensrecht und materiellemStrafrecht wird freilich kritisiert. Dem einemakzessorischen Rechtsgüterschutz verpflichtetenStrafrecht widerspreche es, die Rechtspflegeauch bei prozessual missbilligten Beweiserhebungenstrafrechtlich zu schützen.Nach dieser „Tatbestandslösung“ sind grundsätzlichnur solche Aussagen tatbestandsmäßig,die prozessual verwertet werden können.5250 Vgl. auch Hillenkamp, JuS 1997, 821 (830).51 S. BGHSt 8, 186; StV 1995, 249; Lenckner/Bosch, in:Schönke/Schröder, Vor §§ 153 ff. Rn. 23 f.; Rengier,BT-2, § 49 Rn. 36. Begründet wird dies damit, dassdie §§ 153 ff. StGB abstrakte Gefährdungsdeliktedarstellten und die Rechtspflege auch durch prozessualunverwertbare Falschaussagen gefährdetwerden könnte. Zudem erlaubten die §§ 52, 55StPO lediglich das Schweigen, nicht aber das Lügen.Soweit eine Einschränkung bei Verstößen gegendie §§ 136a, 69 StPO, 396 ZPO anerkannt wird,ist diese Ausnahme hier nicht einschlägig.467

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