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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________bei den Begehungsdelikten – von denen sichdie unechten Unterlassungsdelikte schließlichnur ableiten – überspielt wird. Dadurchwird die Entsprechensklausel des § 13 Abs. 1StGB verfehlt. 44 Eine Strafbarkeit des S nach§ 222 StGB könnte man dann mit der Erwägungverneinen, dass Unterlassen neben einemBegehungstäter ausnahmslos lediglichBeihilfe darstellen könne 45 und dass fahrlässigeBeihilfe nach dem geltenden Recht nichtbestraft werde. Differenziert man indes zwischenden verschiedenen Garantenpflichtennach ihrer Funktion, so kommt eine fahrlässigeTötung des S durch Unterlassen deshalbin Betracht, weil er eine Obhutsgarantenpflichtverletzt hat. 46 Hierfür spricht, dass esbei der Pflicht zur Abwehr von Gefahren fürein bestimmtes Rechtsgut nicht darauf ankommt,ob diese Gefahr aus dem Handeln einesStraftäters oder aus Naturkausalität herrührt.b) Subjektiver Tatbestand:Bejaht man die objektive Zurechnung, so istfraglich, ob S selbst mit einer derartigen Entwicklungrechnen konnte und musste. Dafürspricht, dass er an T Spuren erheblicher44 Vgl. auch Mosenheuer, Unterlassen und Beteiligung,2009, 173 ff.45 Vgl. Gallas, JZ 1960, 686 (687): Der Täter „verstellt“dem unterlassenden Garanten den „unmittelbarenZugang zum Erfolg“, zumindest, wenn – wie hier –das Unterlassen der Begehung vorgelagert ist.Ebenso Jescheck/Weigend, AT, 696; Kühl, AT, § 20Rn. 230.46 Vgl. Heine, in: Schönke/Schröder, Vor §§ 25 ff.Rn. 103 ff.; Krey/Esser, AT, Rn. 1181 ff.; Sutschet(Anm. 42), 131 ff.Misshandlungen wahrgenommen hat unddass er die desolate Familiensituation bei Aund F kannte. 472. § 221 StGB: AussetzungDer objektive Tatbestand des § 221 Abs. 1Nr. 2 StGB liegt vor, da S die ihm anvertrauteT ihrem Schicksal überlassen hat. Jedoch istdie Vorstellung einer konkreten Gefahr desTodes oder einer schweren Gesundheitsschädigung48 nicht ersichtlich.IV. Die Zeugenaussage der A1. § 153 StGB: Falsche uneidliche Aussagea) Objektiver Tatbestand:A war als Zeugin in einem Strafverfahren verpflichtet,die Wahrheit über den Tod der Tauszusagen (vgl. §§ 57 S. 1, 66 c Abs. 1 StPO).An dieser Wahrheitspflicht ändert sichnichts dadurch, dass sie sich dann auchselbst hätte belasten müssen bzw. dass es umdie Aufklärung eines Tatvorwurfs gegenüberihrem Lebensgefährten ging. Diese Umständewürde allenfalls ein Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrechtbegründen.47 Wer zum gegenteiligen Ergebnis gelangt, muss zumindesteine fahrlässige Körperverletzung durchUnterlassen bejahen. Hier stellen sich dieselbenProbleme.48 Eine schwere Gesundheitsschädigung setzt keineschwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGBvoraus, sondern liegt auch bei nachhaltigen odereinschneidenden Beeinträchtigungen der Gesundheitvor, s. Hardtung, in: MüKo-StGB, § 221 Rn. 19.466

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