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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________fen bleibt. 35 Bei den genannten Vorschriftenist zudem fraglich, ob sie subjektiv-öffentlicheRechte begründen oder lediglich Programmsätzedarstellen. 36 Jedenfalls ist dieBezugnahme auf Rechtsvorschriften nichtgeeignet, gerade den S zum Garanten für dasWohl der T zu machen. Durchgreifend istvielmehr der Gedanke der tatsächlichenSchutzübernahme durch S als Mitarbeiterdes zuständigen Jugendamts. Zudem bestehteine spezifische Abhängigkeit des Rechtsgutsträgersvom Übernehmer, da sich T nichtselbst schützen kann. 37Die Kritik, die etwa gegen die Garantenpflichtvon Polizeibeamten zur Verhütungvon Straftaten geäußert wird, 38 schlägt hiernicht durch, unabhängig davon, ob man ihreprinzipielle Berechtigung anerkennt. Die Bejahungder Garantenstellung der Mitarbeitereines Jugendamtes läuft keinesfalls auf eineallgemeine staatliche Schutzpflicht hinaus,wenn man sie auf die tatsächlich betreutenSchützlinge beschränkt. In diesem Fall lässtsich auch eine personale Beziehung zwischendem Amtsträger und dem Träger des betroffenenRechtsguts unschwer ausmachen. Swar auch örtlich und sachlich zuständig.Eine Pflicht zum Eingreifen bestand im Rahmenseiner Aufgabenstellung. Mit dem weiterentatenlosen Zusehen trotz des dringen-35 Vgl. auch Stree/Bosch, in: Schönke/Schröder, § 13Rn. 8.36 S. OLG Stuttgart, NJW 1998, 3131 f.; vgl. auch Cramer,NStZ 1997, 238 f.37 Vgl. Bringewat, NJW 1998, 944 (946); OLG Stuttgart,NJW 1998, 3132.38 Vgl. etwa Rudolphi, JR 1987, 336 ff.den Verdachts weiterer schwerer Misshandlungender T verletzte er S seinen Entscheidungsspielraum.39Problematisch ist weiterhin, ob S der Tod derT zugerechnet werden kann, da die unmittelbareTodesursache die Straftat des F darstellt.Hier bieten sich mehrere Argumentationswegean. 40 Die herrschende Lehre lehnt ein „Regressverbot“ab und stützt sich hierzu aufden weiten Einheitstäterbegriff der Fahrlässigkeitsdelikte,der jede Schaffung einer unerlaubtenGefahr als täterschaftsbegründendansieht. 41 Wer dagegen auch bei der Fahrlässigkeitfür einen restriktiven Täterbegriff plädiert,42 muss sich mit dem Problem der Beteiligungdurch Unterlassen auseinandersetzen.Hier wiederum gelangt man zu einerStrafbarkeit des S, wenn man die Unterlassungsdelikteals Pflichtdelikte ansieht, beidenen jede Verletzung der Garantenpflichtals Sonderpflicht bereits die Unterlassungstäterschaftbegründet. 43 Gegen die pauschaleGleichsetzung der Verletzung einer Garantenpflichtmit Unterlassungstäterschaftspricht freilich, dass die Differenzierung zwischenden verschiedenen Beteiligungsformen39 Vgl. auch BGHSt 38, 388.40 Hier kann nicht erwartet werden, dass jeder einzelneBegründungsstrang vertieft wird. Immerhin solltedas Problem als solches erkannt werden.41 Vgl. Kühl, AT, § 20 Rn. 10; Roxin, AT-3, § 24 Rn. 27;Schlehofer, FS Herzberg, 2008, 355 (366 ff.).42 Z. B. Renzikowski, Restriktiver Täterbegriff undfahrlässige Beteiligung, 1997, 169 ff., 259 ff.; Sutschet,Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarerRechtsgutsverletzung, 2010, 213 ff.43 Vgl. Roxin, AT-2, 2003, § 31 Rn. 140 ff.; Stratenwerth/Kuhlen,AT, § 14 Rn. 13.465

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