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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________b) Subjektiver Tatbestand:Fahrlässigkeit nach § 18 StGB liegt vor. Soweitdie Rechtsprechung verlangt, dass dieVorstellung des Garanten zum Zeitpunkt, zudem er hätte tätig werden müssen, gerade aufeine solche (grunddeliktische) Körperverletzunggerichtet sein muss, die nach „Art, Ausmaßund Schwere“ den Tod des Opfers besorgenlässt, 32 hat A die das Leben der T gefährdendenUmstände – auf denen das Sorgfaltswidrigkeitsurteilhinsichtlich des Todesihres Kindes beruht – gekannt. 336. §§ 222, 13 StGB: Fahrlässige Tötungdurch UnterlassenWer bereits eine Strafbarkeit nach §§ 227, 13StGB bejaht hat, muss auf § 222 StGB nichtmehr eingehen. Wer im Ergebnis der Liniedes BGH folgt, muss zumindest zu einer Bestrafungwegen fahrlässiger Tötung durchUnterlassen gelangen, da hier weniger strengeVoraussetzungen gelten und insbesonderedie Entsprechensklausel nicht entgegensteht.7. ErgebnisA hat sich entweder wegen §§ 227, 13 StGBoder nach §§ 222, 13 StGB in Tateinheit mit§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 13 StGB strafbar gemacht.32 BGHSt 41, 118.33 Das gegenteilige Ergebnis ist mit entsprechenderBegründung vertretbar. Allerdings ergeben sich darausspätere Konsequenzen für den subjektiven Tatbestanddes § 227 StGB.III. Die Strafbarkeit des S1. §§ 222, 13 StGB: Fahrlässige Tötungdurch UnterlassenFraglich ist, ob S sich dadurch nach §§ 222, 13StGB strafbar gemacht hat, dass er die Tnicht erneut aus ihrem familiären Umfeld genommenhat, obwohl er erkannte, dass T vonA oder F misshandelt wurde.a) Objektiver Tatbestand:Der Tod der T hätte vermieden werden können,wenn S, wie er es bereits im Jahr 1995 getanhatte, die T aus ihrem familiären Umfeldbei A und F entfernt und anderweitig untergebrachthätte.Fraglich ist allerdings, ob S hierzu verpflichtetwar. Die Garantenstellung des Mitarbeiterseines Jugendamts könnte man zunächstauf § 1 Abs. 3 SGB VIII stützen, wonach derSchutz vor Gefahren für das körperlicheWohl als Ziel der öffentlichen Kinder- undJugendhilfe bestimmt wird. 34 Ergänzend ließesich auch auf Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG verweisen,der die staatliche Gemeinschaft zumsubsidiären Wächter für den Schutz des Kindeswohlsbestimmt. Die Begründung einerGarantenstellung durch Gesetz entsprichtzwar der früheren Rechtsquellenlehre, gilt jedochinzwischen als überholt, da bei ihr dermaterielle Gehalt der Garantenpflichten of-34 Vgl. OLG Oldenburg, StV 1997, 133 f. m. krit. Anm.Bringewat.464

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