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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________weit keinen Unterschied zwischen positivemTun und Unterlassen.“ 26In dem der Klausur zugrundeliegenden Sachverhalthat der BGH im Jahr 1995 jedoch eineStrafbarkeit nach § 227 StGB verneint. Zwarsei eine Körperverletzung mit Todesfolgegrundsätzlich auch durch Unterlassen denkbar.Hier aber stelle sich der Tod als unmittelbareFolge der von F zugefügten inneren Verletzungenund nicht der unterlassenen Versorgungdurch A dar. Ihrem Unterlassen fehlevielmehr die für § 227 StGB erforderlichespezifische Gefährlichkeit. 27Diese Begründung ist nicht unproblematisch.So lässt sich die spezifische Gefährlichkeitder grundtatbestandlichen Unterlassungkaum verneinen, da zwar die unterlasseneSchmerzlinderung für sich allein genommennicht lebensgefährlich war, wohl aber die unterlasseneInanspruchnahme ärztlicher Vorsorge.Denn nach dem Sachverhalt hätte Tnoch am Abend des 11.11.2012 gerettet werdenkönnen. Ebenso wenig lässt sich auf derGrundlage der „Letalitätstheorie“ die Gefährlichkeitdes Verletzungserfolges ablehnen,der sich in der Verschlechterung des Gesundheitszustandsder T – für den A als Garantinverantwortlich war – darstellt. 28 Schließlichüberzeugt die Berufung auf eine fehlendeUnmittelbarkeit zwischen Grunddelikt undschwerer Folge nicht, da der Kausalverlaufhier nicht inadäquat ist. Im Übrigen spielt26 BGH bei Holtz, MDR 1982, 624.27 BGH, NJW 1995, 3194 f.28 Anders Küpper, FS Hirsch, 627.dieser Gesichtspunkt nur dort eine Rolle, woDritte oder das Opfer selbst im Hinblick aufden Tod mitursächlich sind. 29Will man also im Ergebnis mit dem BGH danachdifferenzieren, ob das Unterlassenselbst die Todesgefahr erst herbeigeführt hatoder ob die bedrohliche Vorschädigung bereitsvorhanden war und nur vertieft wurde,so muss ein anderes Argument gefundenwerden. Ein Begründungsansatz bietet sichmit der oft vernachlässigten Gleichstellungsklauseldes § 13 Abs. 1 StGB an. Die Forderungnach der Unwertgleichheit des Unterlassensmit einem Tun wird bei § 227 StGBbesonders relevant, weil es um ein besonderesUnrecht geht: Bestraft wird, wer eine besondereTodesgefahr geschaffen hat. Das Unterlassender Beseitigung der Todesgefahr istnicht gleichwertig. Eine Gleichstellung ist lediglichim Hinblick auf den Todeserfolg möglich.Dies betrifft jedoch nur die Zurechnungnach § 222 StGB. 30Allerdings setzt diese Argumentation voraus,dass man der Entsprechensklausel im Gegensatzzur überwiegenden Auffassung 31 auchbei nicht verhaltensgebundenen reinen Erfolgsdelikteneine gewisse Bedeutung beimisst.29 So mit Recht Ingelfinger, GA 1997, 573 (577 ff.);Wolters, JR 1996, 472 f.30 Ingelfinger, GA 1997, 588; ebenso Wessels/Hettinger,BT-1, Rn. 307; krit. Küpper, FS Hirsch, 628.31 Vgl. Stree/Bosch, in: Schönke/Schröder, § 13 Rn. 4m. w. N.463

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