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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________ben. Dafür spricht, dass sie die das Leben derT gefährdenden Umstände gekannt hat. 22c) Erfolgsqualifikation des § 221 Abs. 3StGB:Die Untätigkeit der A hat den Tod der T unmittelbarherbeigeführt. Die später bei § 227StGB zu erörternden Zurechnungsproblemestellen sich hier nicht, weil § 221 Abs. 1 Nr. 2StGB nicht lediglich bei Ingerenz einschlägigist, sondern grundsätzlich nach dem Verursacherder Hilflosigkeit des Opfers nicht gefragtwird. Fahrlässigkeit nach § 18 StGB isthier nicht zweifelhaft. Angesichts der bedrohlichenVerschlechterung des Zustandsder T musste es sich der A geradezu aufdrängen,eine ärztliche Behandlung aufzusuchen.3. §§ 223, 13 StGB: Körperverletzungdurch Unterlassen der Versorgung der Ta) Objektiver Tatbestand:Weiterhin liegt eine Körperverletzung durchUnterlassen der Versorgung der T vor.Durch die unterlassene Inanspruchnahmeärztlicher Hilfe erlitt T nicht nur starkeSchmerzen – wobei bereits das Weiterbesteheneines schmerzhaften Zustands ausreicht.Zusätzlich verschlechterte sich auch ihr Zustanderheblich. 23 Das Unterlassen stellt somiteine körperliche Misshandlung und eineGesundheitsbeschädigung dar.22 Das gegenteilige Ergebnis ist vertretbar.23 Vgl. Wolters, JR 1996, 471 (472).b) Subjektiver Tatbestand:A hat den Zustand ihrer Tochter erkannt.Ebenfalls hat sie bemerkt, wie er sich bis zumDonnerstagabend erheblich verschlechterte.Sie handelte deshalb zumindest bedingt vorsätzlich.4. §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, 13 StGB: GefährlicheKörperverletzung durch UnterlassenEine lebensgefährdende Behandlung kannauch im Unterlassen eines Garanten liegen,sofern dadurch eine Lebensgefahr (mit-)verursachtwird. 24 In subjektiver Hinsicht wirdman die Vorstellung einer Gefährdung angesichtsder der A bekannten Symptome bejahenmüssen. 255. §§ 227, 13 StGB: Körperverletzung mitTodesfolge durch Unterlassena) Objektiver Tatbestand:Das Hauptproblem der Strafbarkeit der Aliegt in der Frage, ob und inwieweit § 227StGB überhaupt durch ein Unterlassen verwirklichtwerden kann. Zunächst scheintdarin kein Problem zu liegen. So heißt es ineiner früheren Entscheidung des BGH:„§ 226 StGB setzt lediglich eine vorsätzlicheKörperverletzung voraus, macht aber inso-24 Vgl. BGH, JR 1956, 347 m. zust. Anm. Maurach; vgl.auch BGHSt 37, 106.25 Das gegenteilige Ergebnis ist mit entsprechenderBegründung vertretbar. Allerdings ergeben sich darausspätere Konsequenzen für den subjektiven Tatbestanddes § 227 StGB.462

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