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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________II. Die Strafbarkeit der A1. §§ 223, 13 StGB: Körperverletzung durchNichtverhindern der FaustschlägeIn Betracht kommt zunächst eine Körperverletzungdurch Unterlassen dadurch, dass Aden F nicht daran gehindert hat, die T zu verprügeln.Nach dem Sachverhalt scheidet jedochschon der objektive Tatbestand aus, daF der A körperlich überlegen ist. Es fehlt somitdie Möglichkeit, den Erfolg abzuwenden.Im Übrigen wird man über die Unzumutbarkeitebenfalls zur Straflosigkeit kommenmüssen. Die genaue Einordnung dieses Gesichtspunktsbeim Unterlassungsdelikt istzwar umstritten. Jedoch bietet sich hier folgendeDifferenzierung an: Auf der Tatbestands-oder spätestens auf der Rechtswidrigkeitsebenesind alle Umstände zu berücksichtigen,die bereits die Handlungspflichtals solche entfallen lassen. Insofern ist einedem § 34 StGB vergleichbare Interessenabwägungerforderlich, allerdings unter umgekehrtenVorzeichen. Der Garant ist nicht verpflichtet,eigene rechtlich geschützte Interessenaufzuopfern, es sei denn um der Rettungwichtigerer Interessen des Berechtigten willen.20 Hier ist auf Seiten der A zu berücksichtigen,dass ihr bei einer Einmischung ebenfallsPrügel drohten. Zudem konnte sie ausihrer Sicht kaum mit einem derartigen Exzessdes F rechnen. Wen diese Überlegungen20 Vgl. Engländer, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2013,§ 34 Rn. 55; abw. Wessels/Beulke, Rn. 739: Frage derSchuld.nicht überzeugen, der muss über § 35 Abs. 1StGB zumindest zu einer Entschuldigung derA gelangen.2. § 221 StGB: Aussetzunga) Objektiver Tatbestand:Einschlägig ist hier § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Awar als Mutter Obhutsgarantin im Hinblickauf die körperliche Unversehrtheit der T.Deshalb war sie dazu verpflichtet, der T beizustehen.Eine derartige Hilfe war ihr auchmöglich, zumal von ihrem völlig betrunkenenLebensgefährten keine weiteren Gewalttätigkeitenmehr zu befürchten waren.Durch ein rechtzeitiges Handeln wäre T gerettetworden.Während nach früherem Recht (nur) ein Verlassentatbestandsmäßig war, reicht nunmehrein „Im-Stich-lassen“ aus. Nach demWillen des Gesetzgebers ist eine räumlicheTrennung nicht mehr erforderlich. Es genügtbereits die bloße Untätigkeit. 21Durch die Untätigkeit der A verschlechtertesich der Zustand der T bedrohlich.b) Subjektiver Tatbestand:A muss die Folge ihrer Untätigkeit als bedrohlichfür das Leben der T aufgefasst ha-21 Insofern handelt es sich bei dieser Alternative umein echtes Unterlassungsdelikt, vgl. BGH, NJW2012, 546 f.; Küper, ZStW 111 (1999), 51 f.461

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