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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Der für die erfolgsqualifizierten Delikte wegenihres hohen Strafrahmens geforderte„unmittelbare Zusammenhang“ zwischengrunddeliktischer Gefahr und schwerer Folgeliegt vor, gleich ob man mit der „Letalitätstheorie“auf den Verletzungserfolg abstellt 14oder mit der Rechtsprechung an die Verletzungshandlunganknüpft. 15b) Subjektiver Tatbestand:Nach § 18 StGB ist bezüglich der schwerenFolge mindestens Fahrlässigkeit erforderlich.F hätte sich klar machen können, dass er aufgrundseiner kräftigen Konstitution (Lagerarbeiter)die T (kleines Kind) mit seinen wuchtigenFaustschlägen in den Unterleib umbringenkonnte und handelte deshalb fahrlässig.165. Weitere StraftatenWeitere Straftaten des F müssen nicht geprüftwerden. Zwar könnte man noch an einefahrlässige Tötung durch Unterlassen denken,da F ebenfalls nichts zur Rettung der Tunternommen hat, obwohl er als Garant (Ingerenz)dazu verpflichtet war. Nach demSachverhalt war er dazu aber gar nicht mehrin der Lage. Der komplizierten Konstruktionüber die Rechtsfigur der „ommissio libera in14 Vgl. Küpper, FS Hirsch, 1999, 618 ff.; Krey/Heinrich,BT-1, Rn. 271 ff.15 Vgl. BGHSt 14, 110 (112); 31, 96 (99); 48, 34 (37 ff.);Rengier, BT-2, § 16 Rn. 11 ff.16 Ob die Fahrlässigkeit im subjektiven Tatbestandoder erst in der Schuld geprüft wird, ist als reineAufbaufrage gleichgültig.causa“ bedarf es hier nicht, weil ein dem verletzendenTun nachfolgendes Unterlassenohnehin konsumiert würde.Gegenüber der A kommt zwar eine Körperverletzungin Betracht. Nach dem Sachverhaltgeht es jedoch um den Vorwurf der fahrlässigenTötung der T. Es ist deshalb äußerstfraglich, ob die Tat gegenüber der A überhauptvom Prozessgegenstand miterfasst,d. h. Gegenstand der Anklage ist. 176. ErgebnisDas Gericht wird F wegen Aussetzung mitTodesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB), Körperverletzungmit Todesfolge nach § 227 StGB in Tateinheitmit der Misshandlung von Schutzbefohlenenverurteilen. 18 Dass F nur wegenfahrlässiger Tötung angeklagt worden ist,schadet nicht. Keinesfalls ist eine Nachtragsanklagenach § 266 StPO erforderlich, da Gegenstanddes Verfahrens das gesamte zumTod der T führende Geschehen ist, soweit Fdaran beteiligt war. Das Gericht ist jedochverpflichtet, gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf dieVeränderung des rechtlichen Gesichtspunktshinzuweisen. 1917 Die Erörterung des § 223 StGB gegenüber der Asollte gleichwohl nicht als Fehler angerechnet werden.18 Vgl. BGHSt 41, 113, 116; Hirsch, NStZ 1996, 37. DieTateinheit dient der Klarstellung dass neben demKörperverletzungsunrecht die verwerfliche Missachtungeiner besonderen Schutzpflicht vorliegt.Das gegenteilige Ergebnis ist vertretbar.19 Ein Eingehen auf diese prozessualen Aspekte istnicht erforderlich; es ist aber als besonders positivzu bewerten.460

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