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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________in die Obhut ihrer Mutter zurückzugeben. 8Ebenfalls gehört T zum Hausstand des F(Abs. 1 Nr. 2), weil sie in der gemeinsamenWohnung von A und T lebt. Die anderen Alternativensind nicht einschlägig.Als Tathandlung kommt eine rohe Misshandlungin Betracht. Darunter versteht man objektivein Handeln, welches sich in erheblichenHandlungsfolgen für das Wohlbefindendes Opfers offenbart. 9 Angesichts der erheblichenVerletzungen der T durch die Faustschlägeliegt dieses Merkmal vor.b) Subjektiver Tatbestand:Neben dem hier gegebenen Vorsatz ist erforderlich,dass die Misshandlung roh war, d. h.aus einer gefühllosen, gegen die Leiden desOpfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgte.10 Das Handeln des F beruhte wederauf einer augenblicklichen Aufwallung übereine ihm zugefügte Kränkung noch allein aufgroßer Erregung. 11 Sofern man überhauptvon einem Fehlverhalten der T sprechenkann, handelt es sich angesichts ihres Alters(5 ½ Jahre) allenfalls um eine Lappalie, dieden Exzess des F in keiner Weise nachvollziehbarerscheinen lässt. Vielmehr sprichtaus seinem Verhalten eine gefühllose undunbarmherzige Gesinnung gegenüber der T.8 Die gegenteilige Ansicht ist vertretbar.9 Vgl. BGHSt 25, 277; Stree/Sternberg-Lieben, in:Schönke/Schröder, § 225 Rn. 13.10 S. BGHSt 3, 105 (109); 25, 278.11 Vgl. BGHSt 3, S. 109.c) Qualifikation nach § 225 Abs. 3 Nr. 1StGB:Durch die Misshandlung hat F die T auch ineine konkrete Todesgefahr gebracht, die sichdann schließlich in ihrem Tod verwirklichthat. Obwohl es sich um ein (gefahr-)erfolgsqualifiziertesDelikt handelt, reicht Fahrlässigkeitnach § 18 StGB nicht aus, da derGrund für eine schärfere Bestrafung darinliegt, dass sich die besondere Folge als Realisierungder dem Grunddelikt typischen Gefahrdarstellt und nicht lediglich als Konkretisierungeben dieser Gefahr. Aus diesemGrund enthält das Gesetz bei Gefährdungsdeliktenausdrückliche Regelungen für Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen.12 Deshalbist Gefährdungsvorsatz erforderlich, derverlangt, dass F die Folge seines Handelns alskonkrete Bedrohung für T aufgefasst hat. Daslässt sich bezweifeln. 134. § 227 StGB: Körperverletzung mit Todesfolgea) Objektiver Tatbestand:Die Faustschläge in den Unterleib führten zueiner Darmquetschung, gefolgt von einerBauchhöhlenentzündung, und verursachtenauf diese Weise schließlich den Tod der T.12 Z. B. § 315c Abs. 3 StGB; s. auch Küper, NJW 1976,543 (546); Hardtung, in: MüKo-StGB2, § 18 Rn. 12.13 Beide Ergebnisse sind vertretbar. Lediglich mussverlangt werden, dass die Bearbeiter VerletzungsundGefährdungsvorsatz voneinander unterscheiden.Ebenfalls muss im Verhältnis zum subjektivenTatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB Konsequenzgewahrt bleiben.459

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