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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________schen grunddeliktischer Gefahr und schwererFolge liegt somit vor. Nach § 18 StGB istbezüglich der schweren Folge mindestensFahrlässigkeit erforderlich. F hätte sich klarmachen können, dass er aufgrund seinerkräftigen Konstitution (Lagerarbeiter) die T(kleines Kind) mit seinen wuchtigen Faustschlägenin den Unterleib umbringen konnteund handelte deshalb fahrlässig. 52. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB: GefährlicheKörperverletzunga) Objektiver Tatbestand:F hat die T durch seine Faustschläge in ihrerkörperlichen Unversehrtheit erheblich beeinträchtigtund eine schwere Verletzungverursacht. Sämtliche Tatbestandsalternativendes § 223 Abs. 1 StGB liegen also vor.Die Faustschläge in den Unterleib stellenauch eine lebensgefährdende Behandlungdar, wie sich nicht zuletzt aus dem späterenTod der T ergibt. Auf die Frage, ob eine konkreteLebensgefahr eingetreten sein muss,kommt es hier also nicht an.b) Subjektiver Tatbestand:Im Hinblick auf § 223 StGB ist am Vorsatzdes F nicht zu zweifeln. Schwieriger ist es miteinem Lebensgefährdungsvorsatz. Für § 224Abs. 1 Nr. 5 StGB muss F die Umstände er-5 Ob die Fahrlässigkeit im subjektiven Tatbestandoder erst in der Schuld geprüft wird, ist als reineAufbaufrage gleichgültig.fasst haben, die eine Lebensgefahr für T begründen.6 Aus den Umständen der Tat(kraftvolle und gezielte Schläge in den Unterleib)lässt sich schließen, dass F die Gefährlichkeitseines Handelns für das Leben der Twenigstens für möglich gehalten und in Kaufgenommen hat. 7c) Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründesind nicht ersichtlich. Insbesondereerreichte der Grad der Alkoholisierung des Fzum Zeitpunkt der Tat noch nicht dieSchwelle auch nur der verminderten Schuldfähigkeitnach § 21 StGB.3. § 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenena) Objektiver Tatbestand:Zunächst muss eines der vier Schutzverhältnissezwischen F und T bestanden haben.Für ein Fürsorge- oder Obhutsverhältnis(Abs. 1 Nr. 1) spricht, dass F mit der Mutterder T eheähnlich zusammenlebt. Die Grenzeneiner bloßen Gefälligkeit dürften auchdeshalb überschritten sein, weil für das Jugendamtdie familienähnliche Gemeinschaftoffensichtlich einen Grund darstellte, die T6 S. Wessels/Hettinger, BT-1, Rn. 284.7 Das gegenteilige Ergebnis ist vertretbar, insbesonderewenn man mit Paeffgen, in: NK-StGB3, § 224Rn. 27 f. im objektiven Tatbestand eine konkreteLebensgefahr verlangt. Dann gerät man mit demGefährdungsvorsatz in Abgrenzungsprobleme zumbedingten Tötungsvorsatz, der hier offensichtlichausgeschlossen ist. In diesem Fall verbleibt es beieiner Bestrafung aus § 223 StGB.458

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