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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________nen Lösungswege vor allem folgerichtigesund konsequentes Arbeiten am Fall.I. Die Strafbarkeit von F1. § 221 StGB: Aussetzunga) Objektiver Tatbestand:Fraglich ist, ob F die T dadurch in eine hilfloseLage versetzt hat, dass er ihr durch dieFaustschläge schwere Verletzungen zugefügthat. Nach der bis zum 31.03.1998 geltendenFassung des Aussetzungstatbestands wäreeine Strafbarkeit offensichtlich nicht in Betrachtgekommen. Denn erforderlich wareine Hilfsbedürftigkeit des Opfers als persönlicherSchwächezustand, der schon vor derTathandlung vorhanden sein musste. Dasneue Recht erweitert den Tatbestand auf beliebigeAussetzungsopfer. Es wird auch nichtmehr verlangt, dass das Opfer aus einer relativgesicherten Lage in eine neue ungeschützteräumliche Situation verbracht wird.§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat sich nunmehr einemallgemeinen Gefährdungsdelikt angenähert.Unter einer hilflosen Lage versteht maneinen Zustand der Hilfsbedürftigkeit, in demsich das Opfer nicht mehr aus eigener Kraftgegen eine etwaige Lebensgefahr zu schützenvermag und hierfür auf fremde Hilfe angewiesenist. 1 Lässt man hierfür die Zufügung1 Vgl. BGH, NStZ 2008, 395; Eser, in: Schönke/Schröder,StGB, § 221 Rn. 2.einer Verletzung ausreichen, 2 so hat F denobjektiven Tatbestand des § 221 Abs. 1 Nr. 1StGB verwirklicht, da die Faustschläge T inTodesgefahr brachten. Ob für diese Alternativebereits die Verursachung einer konkretenGefahr des Todes oder einer schwerenGesundheitsschädigung erforderlich ist, oderob diese Gefahr zur hilflosen Lage hinzutretenmuss, 3 spielt vorliegend keine Rolle.Das Unterlassungsdelikt des § 221 Abs. 1 Nr. 2StGB scheidet dagegen aus, da F nach demSachverhalt wegen seiner Trunkenheit zu einerHilfe nicht mehr in der Lage war.b) Subjektiver Tatbestand:Vorsatz ist insbesondere im Hinblick auf dieVerursachung einer konkreten Gefahr für dasLeben der T erforderlich. Hierbei ist der Gefährdungsvorsatzvon einem hier nicht vorliegendenVerletzungsvorsatz (i. S. eines Tötungsvorsatzes)zu unterscheiden. F mussdie Misshandlung der T als lebensbedrohlicheVerletzung begriffen haben. 4c) Erfolgsqualifikation des § 221 Abs. 3StGB:Die Verletzung der T führte schließlich zu ihremTod. Der für die erfolgsqualifizierten Deliktewegen ihres hohen Strafrahmens geforderte„unmittelbare Zusammenhang“ zwi-2 Vgl. BGHSt 52, 153 (157) m. zust. Anm. Hardtung, JZ2008, 951 ff.3 S. dazu Küper, ZStW 111 (1999), 30 (48) m. w. N.4 Hier sind beide Ergebnisse mit der entsprechendenBegründung vertretbar.457

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