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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Auch als T jede Nahrungsaufnahme verweigerteund am späten Abend in Bewusstseinstrübungverfiel, blieb A untätig. Zu diesemZeitpunkt hätte T noch gerettet werden können.Erst am nächsten Tag brachte sie ihreinzwischen bewusstlose Tochter in die Klinik.F hatte das weitere Geschehen nichtmehr mitbekommen, sondern sich nach derMisshandlung der T sinnlos betrunken undwar schließlich eingeschlafen.Gegen F wird ein Strafverfahren wegen fahrlässigerTötung eingeleitet. In der Hauptverhandlungvor dem Amtsgericht Halle (Schöffengericht)wird A als Zeugin vernommen.Jedoch versäumt der Vorsitzende Richter, Azu belehren. Um ihren Freund zu schützen,sagt A aus, T sei am Morgen des 12.11.2012 dieHaustreppe heruntergefallen und habe sichdabei schwer verletzt. Da das Gericht denAngaben der unvereidigten A nicht glaubt,wird F trotzdem verurteilt.1. Wegen welcher Straftaten wird das GerichtF verurteilen?2. Haben sich auch A und S wegen des Geschehensam 11.11.2012 strafbar gemacht?3. Muss A wegen ihrer Zeugenaussage vor Gerichtmit einem Strafverfahren rechnen?Lösungshinweise ***Es handelt sich um eine schwierige Arbeitaus dem Bereich der Tötungs- und Körperverletzungsdeliktesowie der uneidlichenFalschaussage. Außerdem ist ein Eingehenauf den Aussetzungstatbestand (§ 221 StGB)erforderlich. Aus dem Allgemeinen Teil werdenFragen der Unterlassungsdogmatik aufgeworfen.Insgesamt sind nicht viele Tatbestände,dafür aber schwere Probleme zu erörtern.Die erste Frage führt in den Fall ein und sollte– abgesehen von der nicht geläufigen, hieraber auch nicht besonders wichtigen Vorschriftdes § 225 StGB (Misshandlung vonSchutzbefohlenen) – keine Probleme bereiten.Die zweite Frage wirft zunächst bei A dassehr schwere Problem auf, ob und wie § 227StGB durch Unterlassen verwirklicht werdenkann. Bei S geht es um die aktuelle Frage derGarantenstellung von Mitarbeitern des Jugendamtes.Weiterhin werden Zurechnungsprobleme(Stichworte: Regressverbot, Beteiligungdurch Unterlassen, Täterbegriff beimFahrlässigkeitsdelikt) dadurch aufgeworfen,dass in den Kausalverlauf ein strafbarer Drittereingeschaltet ist. Die dritte Frage führt imRahmen des § 153 StGB in das Strafprozessrechtund verlangt angesichts der verschiede-*** Hierbei handelt es sich um den originalen Bewertungsvorschlagfür die <strong>Examen</strong>sklausur. Die Hinweisein einigen der nachfolgenden Fußnoten lassenerkennen, was als Bewertungsgrundlage erwartetwerden konnte – und was nicht.456

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