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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Prof. Dr. Joachim Renzikowski *„SchwierigeFamilienverhältnisse“<strong>Examen</strong>sklausur Strafrecht **T wurde am 17.06.2007 als Tochter der damals17jährigen A und eines unbekanntenVaters geboren. Da die A mit der Versorgungund Erziehung ihres Kindes offensichtlichüberfordert war, wurde S als zuständiger Sozialarbeiterdes Jugendamts der Stadt Hallemit der Unterstützung der Mutter des Kindesbetraut. Anlässlich des weihnachtlichen Besuchsvon A bei ihren Eltern kam es zu Misshandlungender T, die zu einem mehrwöchigenKrankenhausaufenthalt führten. Im Februar2008 stellte S bei T Bisswunden amganzen Körper fest, die von A stammten. DaT offensichtlich weder bei A noch bei derenEltern bleiben konnte, wurde sie auf Anordnungdes Jugendamts bei einer Pflegefamilieuntergebracht. Im Laufe des Jahres 2010 zogA mit ihrem neuen Freund, dem LagerarbeiterF, zusammen. Den Sommerurlaub verbrachtenA, T und F gemeinsam am Meer.Seitdem kam T gelegentlich aus der Pflegefamiliefür einige Tage zu ihrer Mutter zurück,damit erprobt werden konnte, ob A nunmehrfür ihre Tochter ordentlich sorgen würde.* Der Autor ist Inhaber der Professur für Strafrechtund Rechtsphilosophie/Rechtstheorie an der Martin-Luther-UniversitätHalle-Wittenberg.** Die Klausur wurde im Land Sachsen-Anhalt im erstenStaatsexamen gestellt. Sie wurde zu Übungszweckenaktualisiert.Schließlich wurde T im Juni des Jahres 2012vollständig in die Obhut ihrer Mutter zurückgegeben.S war weiterhin dafür zuständig,sich um das Wohl der T zu kümmernund A bei der Erziehung zu unterstützen. AbSeptember traten jedoch erneut Misshandlungenauf, nunmehr verursacht durch F, derim Sommer arbeitslos geworden war und seineProbleme im Alkohol ertränkte. ImRausch schlug er dann wahllos auf A und Tein. Bei verschiedenen Besuchen bemerkte Szwar Spuren von gravierenden Misshandlungenam Körper der T, unternahm aber nichts.Am Donnerstag, den 11.11.2012 kam F schongegen Mittag leicht angetrunken nach Hauseund verabreichte der A in übler Laune zunächsteine Ohrfeige. Dann schlug er die T,weil sie ihm nicht schnell genug ein Bier holte.Er versetzte ihr mehrere wuchtige Fausthiebein den Unterleib. Infolge dessen kam esbei T zu einer Darmquetschung. Eine größereMenge Flüssigkeit trat in das Bauchinnereaus, was zu einer Bauchraumentzündungund zum Versagen der Darm-, Leber- undNierenfunktionen führte. Als A das Kind amFreitag ins Krankenhaus brachte, konnte estrotz einer Notoperation nicht mehr gerettetwerden und starb.A hatte unter dem Eindruck der Ohrfeigenicht in die Auseinandersetzung zwischendem ihr ohnehin körperlich überlegenen Fund T eingegriffen. Obwohl T nach denSchlägen erbrochen hatte und wegen heftigerSchmerzen wimmerte, unternahm A nichts.455

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