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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________wicklung von insolvenzbedrohten Banken,um einer Gefährdung der Finanzstabilitätentgegenzuwirken. Das RStruktG zielte aufeine Minimierung des Risikos für die Bankensowie deren Beteiligung an den Kosten einerBankenrettung ab, sodass der Steuerzahlernicht als erster bei der Rettung und Bankenrestrukturierungeintreten muss. Mit demGesetz wurde den Banken die Entscheidung,ob sie sich in einer Schieflage befinden, entzogenund der Bankenaufsicht zugewiesen.Um eine weitere Einwirkung auf die Kreditinstitutenach dem Ablauf des FMStFG zu erhalten,wurde parallel mit dem RStruktG dasKreditreorganisationsgesetz (KredReorgG)erlassen. 32 Durch die Sanierungs- und Reorganisationsverfahrenbei den Kreditinstitutensollte nach den Gesetzesbestimmungender Finanzmarkt besser geschützt werden.rungsmaßnahmen des Fonds genutzt werdenkönnen. 34 Somit sollte die Belastung desSteuerzahlers verringert werden, da die Verursachervon Fehlentwicklungen auf dem Finanzmarktfür die entstehenden Kosten haftensollen. Um die Rechte des Parlaments zustärken, wurde in § 9 des Gesetzes eine Sperrefür Kreditermächtigung in der Höhe von30 Milliarden Euro eingebaut, 35 die eine Bewilligungder Finanzmarktstabilisierungsanstalt(FMSA) benötigt, welche den Haushaltsausschussdes Bundestags unverzüglichinformieren muss. Um Wettbewerbsverzerrungenvorzubeugen, sollten die Maßnahmendes Fonds nach § 13 FMSA bis Ende 2012beschränkt werden, jedoch beschloss dieBundesregierung am 17.10.2012 seine Verlängerungbis Ende 2014. 36e. Das fünfte MaßnahmenpaketUm gravierende Solvenzprobleme der Bankenzu lösen und um einer Einwirkung der inEuropa bereits aufkeimenden Schuldenkriseentgegenzuwirken, wurde in Deutschlandam 12.03.2012 das 2. FMStG eingeführt. 33 Zieldes Gesetzes war, der Schuldenkrise vorzubeugenund das Finanzsystem, die Wirtschaftund die Steuerzahler zu schützen.Neuerung des Gesetzes war, dass bei eventuellenkünftigen Rettungsmaßnahmen auchdie Beiträge der Bankenabgabe für möglicheVerluste aus eventuellen künftigen Stabilisie-32 BGBl. vom 22.12.2011, S. 3044.33 BT-Drs. 17/8343, S. 1.34 Siehe: Bundesministerium der Finanzen, unter:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2012-10-17-Soffin.html (aufgerufen am 30.07.2013).35 Illing, Deutschland in der Finanzkrise, 2013, S. 51.36 Nach dem RestrukFG sollen insolvenzanfällige Bankenin einem geordneten Verfahren ohne Gefährdungder Finanzmarktstabilität saniert oder abgewickeltwerden. Es fehlt bisher aber ein abgestimmtereuropäischer Rechtsrahmen für grenzüberschreitendeFälle, die erst mit der vollständigen Angleichungdes Restrukturierungsrechts auf europäischerEbene geschaffen wird. Im Oktober 2011 beschlossendie Mitgliedsstaaten die Bereitstellungnationaler Auffangmechanismen. Daher könnendie deutschen Stabilisierungsmaßnahmen weiterverlängert werden, und zwar unbefristet. Siehe:Bundesministerium der Finanzen, unter:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2012-10-17-Soffin.html (aufgerufen am 30.07.2013).447

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