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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Vorwürfe bestätigte das BVerfG, dass das Eigentumsrechteinzelner Aktionäre vor demHintergrund der Finanzkrise und deren Behebungdurch das Gesetz zurücktreten muss.Diese Beschränkungen wurden nachträglichaber aufgehoben.b. Das zweite MaßnahmenpaketDas FMStG legte die Rahmenbedingungenfür die Stabilisierung des Finanzmarktsfest. 25 Trotz der vorgenommenen Garantienund Auskünfte zeigten sich auf dem deutschenFinanzmarkt das Fehlen von Liquiditätsmittelnund Vertrauen sowie weitere krisenhafteErscheinungen als Folge der weltweitenFinanzkrise. 26 Das am 09.04.2009 erlasseneFMStErgG zielte darauf ab, demFonds eine flexible Handhabung von vorhandenenStabilisierungsinstrumenten zu ermöglichenund dem Bund eine Übernahmezum Zweck der Stabilisierung zu erleichtern.Die Bundesregierung setzte damit ihr zweitesMaßnahmenpaket ein, dessen Ziel es war,Kreditinstituten Geld und Garantien zur Verfügungzu stellen. Eine Regelung über dieRückzahlung der bewilligten Finanzmittel24 Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom13.12.1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen,die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaftenim Sinne des Artikels 58 II des Vertragesim Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für dieGründung der Aktiengesellschaft und für die Erhaltungund Änderung ihres Kapitals vorgeschriebensind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.ABl. L 26 vom 31.01.1977, S. 1.25 BT-Drs. 16/12316, S. 1.26 Vgl. Illing, Deutschland in der Finanzkrise, 2013,S. 39, ebenso: BT-Drs. 16/10600 vom 14.10.2008, S. 1.des Fonds seitens der Kreditinstitute enthältdas Gesetz nicht. Die neuen Gesetzesänderungensahen eine Überprüfung des Fondsdurch neun Parlamentarier vor, die aber keineEinspruchsmöglichkeiten besitzen sollten.Zum Zwecke der schnellen staatlichenIntervention in Krisensituationen sollte nachdem Gesetz die Hauptversammlung einesvom Bund unterstützten Unternehmens beiFragen über eine Kapitalerhöhung mit einemQuorum von 50 Prozent plus eine Stimmeentscheiden. Die Bedingungen für ein„squeeze out“ sind von 95 Prozent, wie bei§ 39a WpÜG und Art. 327a AktG, auf 90 Prozentdes Grundkapitals herabgesetzt worden.Entscheidungen der Kapitalerhöhung mitBezugsrecht dürfen nach § 7 III und 7b IIFMStErgG mit zwei Dritteln der abgegebenenStimmen oder einfacher Mehrheit getroffenwerden, wenn die Hälfte des Grundkapitalsvertreten ist. Diese Bestimmungenwidersprachen jedoch dem § 186 III 2 AktG,nach dem für solche Sonderbeschlüsse eineDreiviertelmehrheit erforderlich ist. Mit demFMStErgG wurde das Rettungsübernahmegesetzvom Bundestag (RettungsG) erlassen,welches Unternehmensübernahmen und optionaleVerstaatlichung erleichtern sollte. 27Entsprechend § 1 IV RettungsG kann eineEnteignung vorgenommen werden, wenn zurSicherung der Finanzmarktstabilität andereLösungen für die Sicherung im erforderlichenZeitraum nicht vorhanden sind. Das Finanzinstitutmuss systemrelevant sein unddie anderen vorgenommenen Maßnahmen27 BGBl. vom 07.04.2009, S. 725.445

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