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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________a. Das erste Maßnahmenpaket – 480-Milliarden-Euro-Programmzur Unterstützungdes FinanzmarktsAls Maßnahme zum ersten Paket zur Unterstützungdes Bankensektors wurde inDeutschland am 17.10.2008 das Finanzmarktstabilisierungsgesetz(FMStG) erlassen. 21 DasFMStG war ein Artikelgesetz, das im Art. 1des Finanzmarktstabilisierungsforderungsgesetzes(FMStFG) enthalten war. NachArt. 5 FMStG wurde der Überschuldungsbegriffder InsO neu definiert. Im Rahmen desFMStG wurde ein Finanzmarktstabilisierungsfonds(SoFFin) eingerichtet. DieserSonderfonds diente zur Konsolidierung desFinanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässenund durch Schaffung vonRahmenbedingungen für eine Eigenkapitalbasisvon Instituten. Die Fondsführung obliegtder FMS-Anstalt, die unabhängig vonder Deutschen Bundesbank agieren kann.Das Gesetz ermächtigt das Bundesfinanzministerium,den Fonds Garantien in Höhe von400 Milliarden Euro übernehmen zu lassen.Unternehmen, die Finanzmittel vom Fondsangenommen haben, müssen Auskunft überdie Verwendung der Finanzmittel geben unddürfen keine Dividenden ausschütten. 22 DerGeldfluss bleibt weitgehend geheim und dieVergabe von Krediten erfolgt auf eine intransparenteArt, was den Interessen der Anlegeram Finanzmarkt entgegenstand, da es21 BGBl. I vom 17.10.2008, S. 1982.22 Vgl. Illing, Deutschland in der Finanzkrise, 2013,S. 36, ebenso: OLG Frankfurt/M, Urteil vom07.12.2010, 5 U 29/10, Rn. 34.dem Öffentlichkeitsprinzip zuwiderlief. DieBundesregierung konnte nach § 10 FMStGauf die Gewinnausschüttung, die Vergütungder Organe und die EigenmittelausstattungEinfluss nehmen. Somit konnte der SoFFinSchuldtitel und Verbindlichkeiten von Unternehmenunterstützen, um Liquiditätsengpässezu beheben und die Refinanzierungdes Finanzmarkts zu verbessern. Parallelzum FMStFG wurde das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz(FMStBG)erlassen, das Anwendung auf jene Unternehmenfindet, die Unterstützung vom Fondsbekommen haben. Unternehmen, die eineAG waren, konnten bis Ende 2009 ihr Grundkapitalgegen Fondseinlagen bis zu 50 Prozentdurch Ausgaben neuer Aktien gegenFondseinlagen erhöhen. Eine Bestätigungdieser Kapitalerhöhung durch die Hauptversammlungwurde nicht benötigt und die Aktionärekonnten keine neuen Aktien erwerben.Das Gesetz ermöglichte einerseitsschnelle Eigenkapitalaufstockung von Finanzunternehmen,andererseits verringertees die Mitgliedschafts- und Vermögensrechteder Aktionäre. Beseitigt wurde das Recht derHauptversammlung, über jede Form der Kapitalerhöhungsowie der damit im Zusammenhangstehenden Ausgabe neuer Aktienzu entscheiden. Dadurch werden den AktionärenBezugsrechte und die Ansprüche aufTeilhabe am Bilanzgewinn entzogen. 23 Diesverstieß gegen Art. 25 und 29 der KapitalmarktRL24 und als Folge dessen waren die erlassenenBestimmungen nichtig. Trotz dieser23 BVerfG, 1 BvR 119/09 vom 26.03.2009 Absatz Nr. 11.444

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