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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________dere die Polizeibeamten sowie die Staatsanwälteden Vorteil im GVVG darin, Vorbereitungshandlungenfür gefährliche terroristischeHandlungen erfassen zu können, frühzeitigbei terroristischen Handlungen zuagieren und dadurch internationalen Terrorismusabzuwehren sowie durch die Ausdehnungstrafprozessualer Befugnisse den islamistischenPhänomenbereich stärker zuüberwachen.Im Hinblick auf die praktische Einschätzungdes GVVG ergibt sich dagegen ein eher gemischtesBild. Wie schwer eine Anklageerhebungund Verurteilung nach den Vorschriftendes GVVG ist, zeigt ebenso die schriftlicheAuswertung der Datenerhebung. Zwarhaben die schriftlichen Befragungen ergeben,dass seit Inkrafttreten des GVVG mindestens52 Verfahren wegen eines Verdachts nach§§ 89a, 89b oder 91 StGB eingeleitet wurden.65 Dies deckt sich im Ergebnis auch mitden Ergebnissen der Evaluierung des GVVGdurch die Bundesregierung. 66 Allerdings istes bislang lediglich in einem Fall zu einerVerurteilung nach § 91 StGB gekommen. DenErmittlungsverfahren ist gemeinsam, dasssämtliche Taten aus dem Phänomenbereichdes islamistischen Terrorismus stammen. Die65 Vgl. die Zusammenfassung des von der KriminologischenZentralstelle vorgelegten Endberichts derEvaluierung des GVVG, abrufbar unterhttp://www.krimz.de/fileadmin/dateiablage/E-Publikationen/Zsfssg_GVVG_Evaluierung.pdf.66 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die KleineAnfrage der Fraktion DIE LINKE vom 02.07.2012,BT-Drs. 17/10214, S. 3 ff. Hierbei konnte allerdingseinzig auf die Erkenntnisse des Generalbundesanwaltsbeim BGH zurückgegriffen werden.Auswertung ergab zudem, dass sich die Ermittlungsverfahrenvorwiegend gegen Vorbereitungshandlungenaußerhalb der Mitgliedsstaatender Europäischen Union richteten.Dies liegt unter anderem daran, dass dievon den Sicherheitsbehörden ermittelten„Terrorcamps“ ausschließlich im afghanischpakistanischenGrenzbereich liegen. 67Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Ausweitungstrafprozessualer Ermittlungsmaßnahmenim Hinblick auf die Überwachungterroristischer Einzeltäter – und damit auchdem ersten Anschein nach auf unbeteiligteDritte (z. B. Schläfer) – notwendig und sinnvollist. Die bislang geringe Bedeutung der§§ 89a, 89b und 91 StGB liegt aber weiterhindaran, dass in den meisten Verfahren ein Anfangsverdachtnicht nachweisbar ist. Um daherdie „terroristische Gesinnung“ aus objektiverSicht erscheinender sozial neutralerHandlungen nachzuweisen, bleibt den Ermittlungsbehördennichts anderes übrig, alssich „überwiegend auf die verdeckte Überwachungelektronischer und telefonischerKommunikation“ zu konzentrieren. Dennochwäre aber eine Ausweitung der Videoüberwachungnach dem Anschlag von Bostonverfrüht. Denn zum einen haben dieempirischen Befunde gezeigt, dass die Sicherheitslagein Deutschland gut ist. Eine67 So die Auswertung der Aussagen des Generalbundesanwalts,BT-Drs. 17/10214, S. 6. Die Informationenwurden durch die Sicherstellung von Beweismitteln,der Auswertung von Internetverlautbarungender Deutschen Taliban Mujahedin und durchTelekommunikationsüberwachung erzielt.436

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