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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________Erforderliche veranlassen. Soweit im Schreibendes Landratsamtes auf die in Nr. 10 Satz 2der Vereinbarung geregelte Änderungspflichtder Antragstellerin hingewiesen wird, kommtdiese Bestimmung als Grundlage für das Beseitigungsverlangennicht in Betracht. Sie regelteine privatrechtliche Folgepflicht, die beieiner nachträglichen Änderung der Straße(Verbreiterung, Höher-, Tieferlegung usw.)zum Tragen kommt. Darum geht es im hierzu entscheidenden Fall jedoch ersichtlichnicht. Im Übrigen rechtfertigt auch dieserHinweis die Annahme einer zivilrechtlichenStreitigkeit nicht. Maßgebend für die Entscheidungüber den Rechtsweg ist die (wahre)Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, ausdem der Klageanspruch hergeleitet wird; unerheblichist, auf welche Norm der Kläger seinenAnspruch selbst stützt und wie er ihnselbst qualifiziert. Danach handelte dasLandratsamt nach dem Vortrag der Beteiligtenhier – wie oben ausgeführt – in Wahrnehmungseiner ihm kraft Gesetzes zugewiesenenAufgaben als Träger der Straßenbaulastbzw. der Überwachung der Verkehrssicherheit.“(Regierungsdirektor Jochen Heinz)InhaltsverzeichnisHinweise:Gerade im zweiten juristischen Staatsexamenspielen Fragestellungen um §§ 17 bis 17b GVG(ggf. i. V. m. § 83 VwGO) immer mal wiedereine Rolle. Hier sollten sich <strong>Examen</strong>skandidatinnenund -kandidaten daher keine Blößegeben.564

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