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AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________auch die mit der Überwachung der Verkehrssicherheitder öffentlichen Straßen zusammenhängendenPflichten obliegen den zuständigenBehörden gemäß § 59 StrG BW alsAmtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.Die von der Antragstellerin beanstandetekonkrete Aufgabenwahrnehmung unterfälltdaher in jedem Fall dem öffentlichenRecht. Dem Landratsamt obliegt als untereVerwaltungsbehörde bezüglich der Landesstraßendarüber hinaus sowohl die Verkehrssicherungspflichtals auch die Straßenbaulast(§ 50 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 51 Absatz2 StrG BW). Ob und inwieweit die aufgrunddes Berichts über den Sicherheitsauditangenommene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheittatsächlich vorliegt, ist keineFrage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheitder einstweiligen Anordnung. Dahingestelltbleiben kann, ob – wie die Beteiligtenmeinen – mit dem Aufstellen des Kunstwerkssogar eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchseinher geht und es insofern um dieFrage der Abgrenzung zwischen einer öffentlich-rechtlichenSondernutzung im Sinne des§ 16 StrG BW und eines privatrechtlichenSondergebrauchs (vgl. § 21 StrG BW) geht.Käme es maßgeblich auf die Beantwortungdieser Frage an, richtete sich die Entscheidungdes Rechtsstreits ebenfalls nach öffentlich-rechtlichenVorschriften (§§ 13, 16 und 21StrG BW), so dass auch dann der Verwaltungsrechtsweggegeben wäre.Aus der zwischen den Beteiligten getroffenenVereinbarung über die Benutzung der Kreisverkehrsinsel‚zur Aufstellung eines Nagel-Kunstwerks‘ ergibt sich entgegen der Auffassungdes Verwaltungsgerichts nichts anderes.Zwar handelt es sich bei dieser um einen privatrechtlichenNutzungsvertrag, mit dem einesonstige Straßenbenutzung gemäß § 21 Absatz1 StrG BW zugelassen wurde, weil die Beteiligtenzum Zeitpunkt des Vertragsschlussesersichtlich davon ausgingen, dass durch dasAufstellen des Kunstwerks als solches wederdie Verkehrssicherheit noch der Gemeingebrauchbeeinträchtigt würden. Dieser Vertragbeschränkt sich indes darauf, die Benutzungdes Straßengrundstücks – die Kreisverkehrsinselgehört nach übereinstimmender, zutreffenderAuffassung der Beteiligten straßenrechtlichzur Straße – zu einem bestimmtenZweck einzuräumen und die Bedingungenhierfür festzulegen. Dazu gehört zwar auchdie Verpflichtung der Antragstellerin, die ‚Anlage‘so zu errichten und zu unterhalten, dasssie den Anforderungen der Sicherheit undOrdnung sowie den anerkannten Regeln derTechnik genügen (vgl. Nr. 10 Satz 1 der Vereinbarung).Damit ist indes eine – rechtlich wohlauch gar nicht mögliche – vollständige Übertragungder hoheitlichen Amtspflichten ausder Verkehrssicherungspflicht und der Straßenbaulastnicht verbunden. Dies gilt umsomehr, als sich der Antragsgegner in Nr. 6 derVereinbarung ein eigenes Tätigwerden – insbesonderebei einer Gefährdung der Sicherheitdes Verkehrs – ausdrücklich vorbehalten hat.Denn in diesem Fall kann die Straßenbauverwaltungsogar ohne vorherige Aufforderungund Fristsetzung das nach ihrem Ermessen563

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