13.07.2015 Aufrufe

AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

AUS DEM INHALT - Zeitschrift Jura Studium & Examen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>AUS</strong>GABE 4 | 2013___________________________________________________________________________________________________________________________________mäß § 17a Absatz 4 Satz 3 GVG sofortige Beschwerdeerhoben. Der für das Beschwerdeverfahrenzuständige Verwaltungsgerichtshofhatte nun zu prüfen, ob der Verweisungsbeschlussdes Verwaltungsgerichts zu Unrechterfolgt ist. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis,dass das Verwaltungsgericht rechtswidrigeine zivilgerichtliche Streitigkeit angenommenhat.Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung desVerwaltungsgerichtshofs ist § 40 Absatz 1Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist derVerwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichenStreitigkeiten nichtverfassungsrechtlicherArt gegeben, soweit dieStreitigkeiten nicht durch Bundesrecht einemanderen Gericht ausdrücklich zugewiesensind. Nach Satz 2 können öffentlich-rechtlicheStreitigkeiten auf dem Gebietdes Landesrechts einem anderen Gerichtauch durch Landesgesetz zugewiesen werden.Die Subsumption des Verwaltungsgerichtshofs:„Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligenAnordnung nach § 123 Absatz 1 VwGOwendet sich die Antragstellerin gegen die ansie gerichtete Aufforderung des Landratsamtes,die auf der Mittelinsel eines Kreisverkehrsplatzesim Zuge einer Landesstraße aufgestellteNagelskulptur und die dort angeordnetenFindlinge ‚zur Wiederherstellung derVerkehrssicherheit‘ zu entfernen, und begehrt,(auch) dem Antragsgegner die Entfernungdieser Gegenstände so lange zu untersagen,bis über ihre Beseitigungspflicht rechtskräftigentschieden ist. Die Beteiligten streitendamit zuerst und vor allem um die Frage,ob die Nagelskulptur und die Findlinge deshalbzu entfernen sind, weil diese die Verkehrssicherheitund damit möglicherweise sogarden Gemeingebrauch (§ 13 StrG BW) beeinträchtigen.Der dem Antragsbegehren zugrundeliegende Sachverhalt beurteilt sich dahernach öffentlich-rechtlichen Vorschriften,so dass der Verwaltungsrechtsweg gemäߧ 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO zulässig ist. DasLandratsamt handelte bei seiner an die Antragstelleringerichteten Aufforderung zurEntfernung der Gegenstände von der Kreisverkehrsinselin Wahrnehmung seiner Aufgabenals Träger der Straßenbaulast bzw. derVerkehrssicherungspflicht. Dies ergibt sichsowohl aus der Begründung des Beseitigungsverlangensim Schreiben des Landratsamtesals auch aus den Ausführungen des darin inBezug genommenen Berichts über den Sicherheitsaudit.Danach wurde das Landratsamtdeshalb tätig, weil die ‚Skulptur und die Findlingestarre Hindernisse in der Kreismittelinseldarstellen und nicht verkehrssicher sind‘.Dabei kann in vorliegendem Zusammenhangdahingestellt bleiben, zu welchem Pflichtenkreisdie angegriffene Maßnahme gehört;denn nicht nur die Verkehrssicherungspflicht,sondern auch die Straßenbaulast kann sichauf die Beseitigung von den Verkehr beeinträchtigendenHindernissen beziehen. Sowohldie mit dem Bau und der Unterhaltung als562

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!